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Betriebsvereinbarung für die Nutzung eines Privatfahrzeuges für Pflegeeinsätze

In Zeiten knapper Budgets verkleinern immer mehr Pflegedienste ihre Dienstwagenflotte und setzen auf die Privatfahrzeuge ihrer Mitarbeiter. Ohne klare und detaillierte Absprachen können sich die erhofften Kostenersparnisse jedoch schnell ins Gegenteil verkehren - etwa kann, wenn bei einem Verkehrsunfall Menschen zu Schaden kommen.


Betriebsvereinbarung für die Nutzung eines Privatfahrzeuges für Pflegeeinsätze Jede ambulant arbeitende Pflegekraft ist autorisiert, für Pflegeeinsätze einen privaten PKW zu nutzen, ohne dass es dafür einer vorherigen Genehmigung im Einzelfall bedarf. Die Pflegekraft erhält für jeden Kilometer, der während eines Pflegeeinsatzes gefahren wurde, ein Kilometergeld in Höhe von 0,xx Euro. Die Pflegekraft führt ein Fahrtenbuch und erstellt am Monatsende eine Abrechnung der gefahrenen Kilometer. Sollten während einer genehmigten Dienstfahrt mit dem Privatfahrzeug Schäden entstehen, werden diese unter folgenden Voraussetzungen ersetzt:

  • Kein Anspruch gegen den Pflegedienst besteht bei vorsätzlich verursachten Schäden.
  • Anteiliger Schadensersatz wird geleistet bei grob fahrlässig verursachten Unfällen. Die Aufteilung des Schadens entspricht dabei dem Grad des Verschuldens der Pflegekraft.
  • Voller Schadensersatz wird geleistet, wenn der Unfall leicht fahrlässig verursacht wurde oder die Pflegekraft kein Verschulden trifft.
Der Pflegedienst kann zur Feststellung des etwaigen Verschuldens der Pflegekraft abwarten, bis eine gerichtliche Entscheidung vorliegt. Der Schadensersatz umfasst:
  • die Reparaturkosten
  • den Ausgleich eventuell verbleibender Wertminderung
  • die Kosten eines Mietwagens bzw. die Zahlung einer Nutzungsausfallentschädigung
  • Kosten der Haftpflichtversicherung, die durch den Verlust des Schadensfreiheitsrabattes entstehen
Sollte das Fahrzeug Totalschaden erleiden, zahlt der Arbeitgeber anstelle der Reparaturkosten den Wiederbeschaffungswert des PKW. Bis zu zwei Jahre alte Fahrzeuge, deren Reparaturkosten 70 Prozent des Wiederbeschaffungswertes betragen, gelten als Totalschaden. Die Pflegekraft ist verpflichtet, eine geeignete Haftpflichtversicherung abzuschließen. Falls der Pflegedienst die Unfallkosten übernimmt, so tritt die Pflegekraft die Ansprüche gegen den (ggf. vorhandenen) Schädiger an den Pflegedienst ab. Die Pflicht zur Abtretung umfasst nicht die Ansprüche auf Schmerzensgeld. Diese Betriebsvereinbarung tritt in Kraft am xx.xx.200x. Sie kann von jeder Partei jeweils mit einer Frist von drei Monaten zum Ende eines Kalender-Vierteljahres gekündigt werden. Nach Ablauf dieser Betriebsvereinbarung gelten ihre Regelungen weiter, bis sie durch eine andere Abmachung ersetzt werden. Anmerkungen:
  • Diese Dienstvereinbarung kann auch in Form eines Vertrages direkt zwischen Pflegedienst und Pflegekraft geschlossen werden.
  • Statt der Übernahme der Unfallkosten kann auch vereinbart werden, dass sich der Pflegedienst an den Kosten einer Vollkaskoversicherung beteiligt.
  • Statt der Abrechnung jedes Kilometers kann auch eine monatliche Pauschale vereinbart werden.