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Checkliste "Wie
gut ist Ihr Einstufungsmanagement?"
Ein striktes Einstufungsmanagement sichert die wirtschaftliche Existenz der Einrichtung ebenso wie die pflegerische Qualität. Mit unserer Checkliste können Sie sicherstellen, dass sich die Pflegekassen über keine unnötigen Geldgeschenke von Ihnen freuen.
Checkliste "Wie gut ist Ihr
Einstufungsmanagement?"
Kriterium
erfüllt?
Problem wird beseitigt
bis zum
verantwortlich für die
Umsetzung
Anmerkung
ja
nein
Gibt es regelmäßige Gespräche zwischen der
Pflegedienstleitung und den Wohnbereichsleitungen zur
derzeitigen Einstufungssituation?
(Anmerkung:
Pflegedienstleiter sollten stets über eine Liste
verfügen, auf der jeder Bewohner mit der aktuellen
Pflegestufe vermerkt ist. Einmal im Monat sollte der
Pflegedienstleiter den Kontakt zu den jeweiligen
Wohnbereichsleitern oder Bezugspflegekräften suchen. Zu
klären ist dabei, ob die derzeitigen Pflegestufen noch
angemessen sind.)
Sind die Bezugspflegekräfte für die Problematik
sensibilisiert? Suchen diese selbstständig den Kontakt
zur Pflegedienstleitung, wenn der Pflegebedarf gestiegen
ist?
Verfügen alle Pflegekräfte über das notwendige
Fachwissen über das SGB XI?
(Anmerkung: Es ist
sinnvoll, alle Mitarbeiter einmal im Jahr zu dieser
Thematik zu schulen. Die Teilnahme sollte verpflichtend
sein.)
Hat die Pflegedienstleitung ein Seminar zum Thema
Einstufungsmanagement besucht?
(Anmerkung: Verschiedene Anbieter haben solche Kurse im
Programm. Sie dauern zumeist einen Tag und kosten um die
350€.)
Werden dem Bewohner und seinen Angehörigen noch vor dem
Einzug erläutert, wie die Einrichtung eine Höherstufung
handhabt?
(Anmerkung: Eine Höherstufung führt zu
einer Steigerung des Pflegesatzes und folglich in der
stationären Pflege zu einer höheren Zuzahlung. Daher ist
es wichtig, dass der Bewohner selbst und seine
Angehörigen frühzeitig informiert und beraten werden.
Wenn die Höherstufung dann tatsächlich ansteht, kann mit
mehr Verständnis und Kooperationsbereitschaft gerechnet
werden.)
Gibt es eine verpflichtende Pflegevisite durch die PDL
innerhalb von zwei Wochen nach Einzug eines neuen
Bewohners?
(Anmerkung: Viele Bewohner wurden zuvor
ambulant versorgt und verfügen bereits über eine
Pflegestufe. Diese ist zumeist aber nicht mehr
angemessen, da sonst ja auch keine Heimeinweisung
erforderlich gewesen wäre. Die Pflegevisite kann
zusätzlich zur Überprüfung der Pflegestufe auch dazu
genutzt werden, um die Kundenzufriedenheit zu
ermitteln.)
Werden der Bewohner und seine Angehörigen auf
angemessene Weise eingebunden, wenn eine Höherstufung
ansteht?
(Anmerkung: Es ist unverzichtbar, dem
Bewohner zu verdeutlichen, wie sich sein Zustand
verändert hat. Sie sollten ihm auch erläutern, dass die
Einrichtung aktuell in Vorleistung gehen muss: Das
Pflegeteam muss Leistungen erbringen, die mit der
derzeitigen Pflegestufe nicht abgedeckt werden. Es
sollte daher möglichst frühzeitig ein
Höherstufungsantrag gestellt werden, da die höhere
Vergütung ab dem Tag der Antragsstellung bewilligt wird.
Ist sichergestellt, dass ggf. ein Antrag auf
Höherstufung auch gegen den Willen des Bewohners
gestellt wird?
(Anmerkung: Wenn der Pflegebedarf
einen Umfang erreicht hat, der zu einer höheren
Pflegestufe führen muss, so ist der Pflegebedürftige
verpflichtet, einen Antrag zur Begutachtung
einzureichen. Weigert sich der Bewohner, so kann die
Pflegeeinrichtung vorläufig den Pflegesatz nach der
nächst höheren Pflegestufe berechnen.)
Nach jedem Krankenhausaufenthalt muss die
Pflegesituation des Bewohners kritisch hinterfragt
werden und geprüft werden, ob diese eine höhere
Pflegestufe rechtfertigt. Ist dieses Vorgehen im Haus
geregelt?
Wird über den Besuch des Gutachters grundsätzlich ein
Protokoll angefertigt?
(Anmerkung: Für den Fall
eines Widerspruches ist ein Protokoll sehr hilfreich. In
ihm sollte vermerkt werden, welche Dokumente der Prüfer
eingesehen hat, welche Aufgaben er dem Bewohner gestellt
hat, welche Antworten der Bewohner gab usw.)
Ist sichergestellt, dass die Bezugspflegekraft bei der
Einstufung anwesend ist?
Bei EDV-gestützter Pflegedokumentation: Informiert die
Software den Benutzer automatisch, wenn der Pflegebedarf
des Bewohners soweit angestiegen ist, dass eine
Neueinstufung sinnvoll ist?
Werden die Pflegedokumentation und insbesondere die
Pflegeplanung vor der Begutachtung auf den aktuellen
Stand gebracht?
(Anmerkung: Eine Pflegeplanung
sollte alle Probleme und Ressourcen eines Bewohners
wiedergeben. Die dokumentierten Maßnahmen wiederum
sollten nicht nur der Pflegeplanung entsprechen, sondern
auch der tatsächlich geleisteten Arbeit. )
Ist sichergestellt, dass der Gutachter zu einer
Tageszeit kommt, bei der der Pflegebedarf realistisch
dargestellt werden kann?
(Anmerkung: Viele
dementiell erkrankte Bewohner verfügen am Morgen über
recht gute mentale Fähigkeiten und bauen im Tagesverlauf
mehr und mehr ab. Wenn sich der Gutachter morgens zur
Prüfung anmeldet, sollte im Dialog ein Alternativtermin
am Nachmittag gefunden werden. Nur dann lässt sich ein
realistisches Bild vermitteln.)
Ist sichergestellt, dass der Antrag auf Leistungen der
Pflegeversicherung von einer rechtmäßigen Person
gestellt wird?
(Anmerkung: Berechtigt, den Antrag
zu stellen und zu unterschreiben sind nur der Bewohner
selbst, ein schriftlich bevollmächtigter Stellvertreter,
ein gesetzlich bestellter Betreuer oder die Pflegeperson
im häuslichen Bereich. Alle Anträge, die diesen Vorgaben
nicht entsprechen, könnten von der Pflegekasse
angefochten werden.)
Ist sichergestellt, dass einem fehlerhaften Bescheid der
Pflegekassen fristgemäß widersprochen wird? Ist dieses
Vorgehen im Haus standardisiert?
(Anmerkung: Der
Widerspruch muss vom Bewohner selbst oder einem
bevollmächtigten Vertreter erfolgen; s.o. Er kann
formlos gestellt werden und sollte nicht begründet
werden.)
Stellt die Pflegedienstleitung sicher, dass bei einem
Widerspruch nicht derselbe Gutachter erneut den Bewohner
in Augenschein nimmt?
(Anmerkung: In den
Begutachtungsrichtlinien ist festgelegt, dass bei einer
erneuten Begutachtung nicht der vorherige Prüfer erneut
tätig werden darf.)
Ist sichergestellt, dass das Gutachten in jedem Fall
angefordert wird?
(Anmerkung: Das Gutachten ist im
Rahmen eines Widerspruches unverzichtbar und sollte
daher stets angefordert werden. Eine eigene Kopie kann
auch sinnvoll sein, wenn die gewünschte Pflegestufe
vergeben wurde und daher eigentlich kein Widerspruch
geplant ist. Das Gutachten kann später noch einmal
relevant werden. Das Recht auf eine Kopie ergibt sich
aus § 25 Abs. 1 SGB X sowie § 276 Abs. 3 SGB V.
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