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Checkliste "Wie gut ist Ihr Einstufungsmanagement?"

Ein striktes Einstufungsmanagement sichert die wirtschaftliche Existenz der Einrichtung ebenso wie die pflegerische Qualität. Mit unserer Checkliste können Sie sicherstellen, dass sich die Pflegekassen über keine unnötigen Geldgeschenke von Ihnen freuen.


Checkliste "Wie gut ist Ihr Einstufungsmanagement?"


Kriterium

erfüllt?

Problem wird beseitigt bis zum

verantwortlich für die Umsetzung

Anmerkung


ja

nein


Gibt es regelmäßige Gespräche zwischen der Pflegedienstleitung und den Wohnbereichsleitungen zur derzeitigen Einstufungssituation? (Anmerkung: Pflegedienstleiter sollten stets über eine Liste verfügen, auf der jeder Bewohner mit der aktuellen Pflegestufe vermerkt ist. Einmal im Monat sollte der Pflegedienstleiter den Kontakt zu den jeweiligen Wohnbereichsleitern oder Bezugspflegekräften suchen. Zu klären ist dabei, ob die derzeitigen Pflegestufen noch angemessen sind.)

 

 

 

 

 


Sind die Bezugspflegekräfte für die Problematik sensibilisiert? Suchen diese selbstständig den Kontakt zur Pflegedienstleitung, wenn der Pflegebedarf gestiegen ist?

 

 

 

 

 


Verfügen alle Pflegekräfte über das notwendige Fachwissen über das SGB XI? (Anmerkung: Es ist sinnvoll, alle Mitarbeiter einmal im Jahr zu dieser Thematik zu schulen. Die Teilnahme sollte verpflichtend sein.)

 

 

 

 

 


Hat die Pflegedienstleitung ein Seminar zum Thema Einstufungsmanagement besucht? (Anmerkung: Verschiedene Anbieter haben solche Kurse im Programm. Sie dauern zumeist einen Tag und kosten um die 350€.)

 

 

 

 

 


Werden dem Bewohner und seinen Angehörigen noch vor dem Einzug erläutert, wie die Einrichtung eine Höherstufung handhabt? (Anmerkung: Eine Höherstufung führt zu einer Steigerung des Pflegesatzes und folglich in der stationären Pflege zu einer höheren Zuzahlung. Daher ist es wichtig, dass der Bewohner selbst und seine Angehörigen frühzeitig informiert und beraten werden. Wenn die Höherstufung dann tatsächlich ansteht, kann mit mehr Verständnis und Kooperationsbereitschaft gerechnet werden.)

 

 

 

 

 


Gibt es eine verpflichtende Pflegevisite durch die PDL innerhalb von zwei Wochen nach Einzug eines neuen Bewohners? (Anmerkung: Viele Bewohner wurden zuvor ambulant versorgt und verfügen bereits über eine Pflegestufe. Diese ist zumeist aber nicht mehr angemessen, da sonst ja auch keine Heimeinweisung erforderlich gewesen wäre. Die Pflegevisite kann zusätzlich zur Überprüfung der Pflegestufe auch dazu genutzt werden, um die Kundenzufriedenheit zu ermitteln.)

 

 

 

 

 


Werden der Bewohner und seine Angehörigen auf angemessene Weise eingebunden, wenn eine Höherstufung ansteht? (Anmerkung: Es ist unverzichtbar, dem Bewohner zu verdeutlichen, wie sich sein Zustand verändert hat. Sie sollten ihm auch erläutern, dass die Einrichtung aktuell in Vorleistung gehen muss: Das Pflegeteam muss Leistungen erbringen, die mit der derzeitigen Pflegestufe nicht abgedeckt werden. Es sollte daher möglichst frühzeitig ein Höherstufungsantrag gestellt werden, da die höhere Vergütung ab dem Tag der Antragsstellung bewilligt wird.

 

 

 

 

 


Ist sichergestellt, dass ggf. ein Antrag auf Höherstufung auch gegen den Willen des Bewohners gestellt wird? (Anmerkung: Wenn der Pflegebedarf einen Umfang erreicht hat, der zu einer höheren Pflegestufe führen muss, so ist der Pflegebedürftige verpflichtet, einen Antrag zur Begutachtung einzureichen. Weigert sich der Bewohner, so kann die Pflegeeinrichtung vorläufig den Pflegesatz nach der nächst höheren Pflegestufe berechnen.)

 

 

 

 

 


Nach jedem Krankenhausaufenthalt muss die Pflegesituation des Bewohners kritisch hinterfragt werden und geprüft werden, ob diese eine höhere Pflegestufe rechtfertigt. Ist dieses Vorgehen im Haus geregelt?

 

 

 

 

 


Wird über den Besuch des Gutachters grundsätzlich ein Protokoll angefertigt? (Anmerkung: Für den Fall eines Widerspruches ist ein Protokoll sehr hilfreich. In ihm sollte vermerkt werden, welche Dokumente der Prüfer eingesehen hat, welche Aufgaben er dem Bewohner gestellt hat, welche Antworten der Bewohner gab usw.)

 

 

 

 

 


Ist sichergestellt, dass die Bezugspflegekraft bei der Einstufung anwesend ist?

 

 

 

 

 


Bei EDV-gestützter Pflegedokumentation: Informiert die Software den Benutzer automatisch, wenn der Pflegebedarf des Bewohners soweit angestiegen ist, dass eine Neueinstufung sinnvoll ist?

 

 

 

 

 


Werden die Pflegedokumentation und insbesondere die Pflegeplanung vor der Begutachtung auf den aktuellen Stand gebracht? (Anmerkung: Eine Pflegeplanung sollte alle Probleme und Ressourcen eines Bewohners wiedergeben. Die dokumentierten Maßnahmen wiederum sollten nicht nur der Pflegeplanung entsprechen, sondern auch der tatsächlich geleisteten Arbeit. )

 

 

 

 

 


Ist sichergestellt, dass der Gutachter zu einer Tageszeit kommt, bei der der Pflegebedarf realistisch dargestellt werden kann? (Anmerkung: Viele dementiell erkrankte Bewohner verfügen am Morgen über recht gute mentale Fähigkeiten und bauen im Tagesverlauf mehr und mehr ab. Wenn sich der Gutachter morgens zur Prüfung anmeldet, sollte im Dialog ein Alternativtermin am Nachmittag gefunden werden. Nur dann lässt sich ein realistisches Bild vermitteln.)

 

 

 

 

 


Ist sichergestellt, dass der Antrag auf Leistungen der Pflegeversicherung von einer rechtmäßigen Person gestellt wird? (Anmerkung: Berechtigt, den Antrag zu stellen und zu unterschreiben sind nur der Bewohner selbst, ein schriftlich bevollmächtigter Stellvertreter, ein gesetzlich bestellter Betreuer oder die Pflegeperson im häuslichen Bereich. Alle Anträge, die diesen Vorgaben nicht entsprechen, könnten von der Pflegekasse angefochten werden.)

 

 

 

 

 


Ist sichergestellt, dass einem fehlerhaften Bescheid der Pflegekassen fristgemäß widersprochen wird? Ist dieses Vorgehen im Haus standardisiert? (Anmerkung: Der Widerspruch muss vom Bewohner selbst oder einem bevollmächtigten Vertreter erfolgen; s.o. Er kann formlos gestellt werden und sollte nicht begründet werden.)

 

 

 

 

 


Stellt die Pflegedienstleitung sicher, dass bei einem Widerspruch nicht derselbe Gutachter erneut den Bewohner in Augenschein nimmt? (Anmerkung: In den Begutachtungsrichtlinien ist festgelegt, dass bei einer erneuten Begutachtung nicht der vorherige Prüfer erneut tätig werden darf.)

 

 

 

 

 


Ist sichergestellt, dass das Gutachten in jedem Fall angefordert wird? (Anmerkung: Das Gutachten ist im Rahmen eines Widerspruches unverzichtbar und sollte daher stets angefordert werden. Eine eigene Kopie kann auch sinnvoll sein, wenn die gewünschte Pflegestufe vergeben wurde und daher eigentlich kein Widerspruch geplant ist. Das Gutachten kann später noch einmal relevant werden. Das Recht auf eine Kopie ergibt sich aus § 25 Abs. 1 SGB X sowie § 276 Abs. 3 SGB V.