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Auditcheckliste Teil 1 "Aufbauorganisation Personal" (Version 4 / Ed. 2014 / stationär)

Was ist eine "angemessene" Personalausstattung? Bei einer MDK-Überprüfung haben Betreiber und Kontrolleure nicht selten ganz unterschiedliche Vorstellungen. Häufige Streitpunkte sind neben der bloßen Schichtbesetzungen insbesondere auch die notwendigen Weiterbildungen und Kompetenzzuweisungen.  

Auditcheckliste Teil 1 "Aufbauorganisation Personal" (Version 4 / Ed. 2014 / stationär)


Frage

erfüllt

Verantwortlich für die Beseitigung des Problems

Mangel wird abgestellt spätestens bis zum:

Anmerkung


ja

nein

Folgende Unterlagen sollten Sie bei einer Überprüfung durch den MDK auf jeden Fall vorweisen können:


Aufstellung über die Anzahl der vorgehaltenen und belegten Wohnplätze sowie der versorgten Bewohner, differenziert nach Wohnbereichen und Pflegestufen mit Datum.  

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Zusatzinfo: Seit 2009 darf der MDK auch Privatversicherte, Kurzzeitpflege- sowie Tagesgäste in seine Überprüfung bzw. Stichprobe mit einbeziehen.


Hat das Haus einen pflegefachlichen Schwerpunkt vereinbart (z.B. Wachkoma, Pflege von Kindern, Menschen mit Demenz usw.)?

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O

 

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wohnbereichsbezogene Aufstellung über die Anzahl der Bewohner mit:

Wachkoma

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Beatmungspflicht

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Dekubitus

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Blasenkatheter

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PEG-Sonde

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Fixierung

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Kontraktur

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vollständige Immobilität

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Tracheostoma

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MRSA

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Diabetes mellitus

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Zusatzinfo:

  • Je nach Prüfauftrag werden die MDK-Gutachter verschiedene Unterlagen einsehen wollen. Bei einer Anlassprüfung (etwa bei einer Beschwerde eines Angehörigen) müssen Sie ggf. die oben genannte wohnbereichsbezogene Aufstellung vorlegen. Sie sollten also dieses Dokument auch vorhalten.
  • Anders verhält es sich bei einer regulären Qualitätsprüfung der Einrichtung. Hier müssen Sie die unten angegebene Auflistung vorhalten. Diese andere Auflistung benötigen die Gutachter für die Bildung der Zufallsstichprobe, also welcher Bewohner zur Qualitätsprüfung ausgewählt wird.
  • Neu ist jetzt, dass immer neun Bewohner eines Hauses in Augenschein genommen werden, unabhängig davon, wie groß ein Haus ist. Aus jeder Pflegestufe 1 bis 3 werden jeweils drei Bewohner zufällig ausgewählt.

Auflistung der Heimbewohner nach Pflegestufen. Innerhalb der Pflegestufen sollen die Namen der Bewohner in alphabetischer Reihenfolge sortiert sein.

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Versorgungsvertrag der Einrichtung/Strukturerhebungsbogen

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Ausbildungsnachweis der verantwortlichen Pflegefachkraft

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Weiterbildungsnachweis der verantwortlichen Pflegefachkraft

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pflegebezogene Ausbildungsnachweise der pflegerischen Mitarbeiter

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Aufstellung aller in der Pflege und Betreuung tätigen Mitarbeiter mit Name, Berufsausbildung und Beschäftigungsumfang

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Zusatzinfo: Legen Sie den MDK-Gutachtern immer die Ausbildungsdokumente, z.B. Zeugnisse, einzeln vor und nie die gesamte Personalakte. Beim Arbeitsvertrag ist es ähnlich. Nie den kompletten Vertrag zeigen, sondern nur die Passage mit der Wochenarbeitszeit des betreffenden Mitarbeiters.


aktuelle Handzeichenliste mit Eintritts- und Austrittsdaten der Mitarbeiter

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Liste der von der Einrichtung vorgehaltenen Pflegehilfsmittel / Hilfsmittel

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Dienstpläne

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Pflegeleitbild

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Pflegekonzept

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Hauswirtschaftskonzept

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Konzept soziale Betreuung

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Pflegedokumentationssystem

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schriftliche Mitteilung an Landesverbände der Pflegekassen über Zusatzleistungen nach § 88 Abs. 2 Nr. 3 SGB XI

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Stellenbeschreibungen

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Auflistung der extern vergebenen Leistungen, z.B. Wäscheversorgung, Mahlzeitenversorgung, soziale Betreuung der Bewohner usw.)

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Nachweise über Pflegevisiten

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Nachweise über Fallbesprechungen

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Nachweise über Sitzungen des Qualitätszirkels

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Nachweise über die Informationsweitergabe

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Nachweise über Dienstbesprechungen

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Konzept zur Einarbeitung neuer Mitarbeiter

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Fortbildungsplan

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Nachweise interne Fortbildungen

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Nachweise externe Fortbildungen

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Organigramm

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Nachweise externes Qualitätsmanagement (z.B. externer Qualitätsbeauftragter, Benchmarking)

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Leitlinien / Richtlinien / Standards

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Hygienestandards / -plan / -konzept

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Konzept zum Beschwerdemanagement

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Regelungen zum Umgang mit personenbezogenen Notfällen

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hauswirtschaftsbezogene Ausbildungsnachweise der hauswirtschaftlichen Mitarbeiter

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Aufbauorganisation Personal:


Existiert ein Organigramm, das die Organisationsstruktur und die Hierarchie mit den jeweiligen Weisungsbefugnissen der Einrichtung aufzeigt?

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Sind die Verantwortungsbereiche für die in der Pflege tätigen Berufsgruppen eindeutig festgelegt, z.B. durch Stellenbeschreibungen? Und entspricht der Verantwortungsbereich der jeweiligen Qualifikation? (Dabei sind Aus-, Fort- und Weiterbildungen sowie Anleitungen durch qualifizierte Personen zu berücksichtigen.)

leitende Pflegefachkraft

 

 

 

 

 


Pflegefachkräfte

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Krankenpflegehelfer

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Altenpflegehelfer

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angelernte Helfer in der Pflege (z.B. Bufdis)

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soziale Betreuung:

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hauswirtschaftliche Versorgung

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Können Nachweise über die Qualifikationen der Mitarbeiter vorgelegt werden?

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[zusätzlich:] Existieren auch Stellenbeschreibungen für Positionen, die nicht in der Pflege tätig sind? Etwa: Hauswirtschaftsleitung, Heimleitung, Hausmeister, Verwaltung, Bufdis, Betreuungskräfte nach § 87b SGB XI usw.

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[zusätzlich:] Berücksichtigen die Stellenbeschreibungen folgende Aspekte?

Stellenbezeichnung

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Ziele

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Qualifikationen

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Einordnung in die Hierarchie

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Aufgaben und Kompetenzen

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Kommunikations- und Kooperationsbeziehungen

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[zusätzlich:] Sind die Stellenbeschreibungen verbindlich? War z.B. an der Bearbeitung ggf. der Betriebsrat oder die Mitarbeitervertretung beteiligt?

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[zusätzlich:] Bekommt jeder Mitarbeiter eine Stellenbeschreibung zu Beginn seiner Tätigkeit ausgehändigt?

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[zusätzlich:] Stimmen die Inhalte der Stellenbeschreibungen auch tatsächlich mit dem jeweiligen Aufgabengebiet überein?

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[zusätzlich:] Werden die Stellenbeschreibungen regelmäßig überprüft, und wird das Ergebnis dokumentiert?

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O

 

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[zusätzlich:] Werden Veränderungen im Aufgabengebiet zeitnah in den Stellenbeschreibungen dokumentiert?

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Ist die verantwortliche Pflegefachkraft den Landesverbänden der Pflegekassen gemeldet und bekannt?

O

O

 

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Erfüllt sie folgende Voraussetzungen?

Pflegefachkraft

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ausreichende Berufserfahrung

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sozialversicherungspflichtige Beschäftigung

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Weiterbildung zur Leitungsqualifikation (die leitungsbezogene Weiterbildung muss einen Umfang von 460 Stunden haben) oder der Abschluss einer Ausbildung im Pflegemanagement an einer Fachhochschule oder Universität

O

O

 

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Wie viel Stunden beträgt die wöchentliche Arbeitszeit der verantwortlichen Pflegefachkraft? (Hierzu muss man wissen, dass wenn es keine Regelungen aus dem Versorgungsvertrag oder der Vergütungsvereinbarung zum Beschäftigungsumfang der verantwortlichen Pflegefachkraft gibt, einzig und allein der Betreiber der Einrichtung  entscheidet, ob die PDL in Vollzeit beschäftigt wird.)

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O

 

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Wie viele Stunden in der Woche arbeitet sie davon in der direkten Pflege? Ist dieses definiert?

O

O

 

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Ist die stellvertretende verantwortliche Pflegefachkraft den Landesverbänden der Pflegekassen gemeldet und bekannt? (Die stellvertretende verantwortliche Pflegefachkraft muss nicht eine leitungsbezogene Weiterbildung absolviert haben. Sie muss lediglich ein Examen in Kranken-, Kinderkranken- oder Altenpflege nachweisen können, über ausreichende Berufserfahrung verfügen und in einem sozialversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnis stehen.)

O

O

 

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Können Dienstpläne und der Stellenplan für die Bereiche Pflege, soziale Betreuung und hauswirtschaftliche Versorgung der Einrichtung vorgelegt werden?

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O

 

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[zusätzlich:] Ist ein aktueller Stellenplan vorhanden?

O

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[zusätzlich:] Ist der Stellenplan gegliedert nach den Bereichen Pflege, soziale Betreuung und hauswirtschaftliche Versorgung?

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[zusätzlich:] Wer ist für die regelmäßige Überprüfung und Überarbeitung des Stellenplans verantwortlich? Ist dieses definiert?

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Entspricht der Anteil der Pflegefachkräfte den Vorgaben des Rahmenvertrages?

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Übersteigt die Anzahl der geringfügig Beschäftigten nicht 20% (gemäß § 20 Abs. 2 Satz 2 Rahmenvertragsempfehlungen nach § 75 Abs. 5 SGB XI teilstationäre Pflege und Kurzzeitpflege, § 21 Abs. 2 Satz 2 vollstationäre Pflege)?

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O

 

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Gibt es bei einem pflegefachlichen Schwerpunkt Mitarbeiter mit entsprechenden Qualifikationen? (Ein pflegefachlicher Schwerpunkt könnte etwa ein Wohnbereich sein, der eine Wachkomapflege anbietet. Dieser pflegefachliche Schwerpunkt ist dann aber Bestandteil des Versorgungsvertrages.)

O

O

 

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Ablauforganisation bewohnerorientierte Pflege:


Ist das Bezugspflegesystem schriftlich festgelegt? Geht daraus hervor, welcher Bewohner welcher Bezugspflegekraft zugeordnet ist?

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O

 

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Wird die Pflege in der Regel von denselben Pflegekräften durchgeführt? Wird also der Bewohner im Früh-, Spät- und Nachtdienst mehrere Tage nacheinander von einem überschaubaren Team gepflegt?

O

O

 

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Ist das Pflegesystem allen Mitarbeitern bekannt und wird danach gearbeitet?

 

 

 

 

 


Sind die Bezugspflegekräfte ausschließlich Pflegefachkräfte?

O

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Sind etwa in einem Standard zum Pflegesystem die Aufgaben und Kompetenzen der Bezugspflegekraft schriftlich festgelegt?

Steuerung des Pflegeprozesses

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Ansprechpartner für den Bewohner, Angehörige und Ärzte

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Anleitung und Steuerung der Pflegehilfskräfte

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Zusammenarbeit mit Therapeuten, Seelsorgern, sozialer Dienst usw.

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Zusatzinfo: Einige Gutachter sind der Meinung, dass der Name der Bezugspflegekraft explizit auch in der Pflegedokumentationsmappe des Bewohners stehen muss. Für diese Forderung gibt es keine rechtliche Grundlage.


[zusätzlich:] Wer kontrolliert die Durchführung?

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O

 

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[zusätzlich:] Wie wird die Durchführung kontrolliert?

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O

 

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[zusätzlich:] Mit welchen Maßnahmen wird der Beziehungsaufbau der Bezugspflegekraft zum Bewohner gefördert? (Z.B. bei Heimeinzug längeres Gespräch mit dem Bewohner, zu Beginn schriftliches Infomaterial über Sinn und Zweck des Bezugspflegesystems, Besuche des Bewohners, wenn er sich im Krankenhaus befindet.)

O

O

 

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[zusätzlich:] Werden Angehörige und andere nahestehende Personen in die Bezugspflege integriert und wenn ja wie (z.B. durch Teilnahme an der Pflegevisite, an Fallbesprechungen oder durch Einbezug in die direkte Pflege)?

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verantwortliche Pflegefachkraft (Pflegedienstleitung):


Nimmt die verantwortliche Pflegefachkraft folgende Aufgaben wahr?

Umsetzung und Anwendung der beschriebenen Qualitätsmaßstäbe im Pflegebereich?

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Organisation des Pflegeprozesses? (Entweder übernimmt sie diese Aufgabe selbst oder sie delegiert diese Aufgabe an die Pflegefachkräfte. Bei der zweiten Variante ist sie dafür zuständig, ggf. Kontrollen durchzuführen, ob die Pflegefachkräfte diese Aufgabe fachgerecht übernehmen und durchführen. Alternativ nimmt sie an den Besprechungen zum Pflegeprozess teil. Nachweis z.B. über Protokolle zur Überprüfung der Pflegedokumentation per Stichprobe oder Protokolle zur Teilnahme an den Besprechungen zum Pflegeprozess.)

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Sorge zu tragen für die Durchführung einer fachgerechten Pflegedokumentation? (Nachweis z.B. über Protokolle zur Überprüfung der Pflegedokumentation per Stichprobe.)

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Eine Dienstplanung zu erstellen, die an dem Pflegebedarf orientiert ist? (Der Nachweis kann ggf. über Protokolle "Stichproben zu der personellen Besetzung auf einzelnen Wohnbereichen" stattfinden.)

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Regelmäßige Dienstbesprechungen für den Bereich der Pflege durchzuführen? (Der Punkt ist dann erfüllt, wenn die Dienstbesprechungen turnusgemäß durchgeführt werden, also nicht unregelmäßig mit langen Pausen dazwischen. Zu jeder Dienstbesprechung muss ein Protokoll vorhanden sein.

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[zusätzlich:] Kontrolle der Pflegequalität? (Z.B. durch stichprobenartige Besuche bei den Bewohnern, um dort spezielle pflegerische Maßnahmen wie etwa Wundversorgung zu überprüfen, Teilnahme oder Durchführung von Pflegevisiten usw.)

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[zusätzlich:] Entwicklung neuer Konzepte, die die Pflege betreffen? (Einführung und Umsetzung z.B. der 10-Minuten-Aktivierung, basale Stimulation, Kinästhetik.)

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[zusätzlich:] Überblick über den Haushalt der Finanzen und über die aktuelle Personalsituation?

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Hat die Pflegedienstleitung ausreichend Zeit für diese Aufgaben? (Hier müssen auch landesrechtliche Regelungen berücksichtigt werden. Sofern keine landesrechtlichen Regelungen es anders regeln, können Sie von folgendem Grundsatz ausgehen: Je größer ein Heim ist, umso weniger sollte die Pflegedienstleitung in der direkten Pflege mitarbeiten. In einem 80-Betten-Heim sollte die Pflegedienstleitung nur im Notfall einspringen.)

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Anleitung von Pflegehilfskräften:


Werden Pflegehilfskräfte in der Grundpflege regelmäßig von Pflegefachkräften überprüft und angeleitet? (Nachweis über Pflegevisiten, Protokolle zu praktischen Anleitungen.)

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Dienstplan:


Sind die Dienstpläne dokumentenecht geführt (kein Bleistift, kein Tipp-Ex©, keine unleserlichen Streichungen)?

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Sind Soll-, Ist- und Ausfallzeiten dokumentiert?

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Sind der Zeitpunkt der Gültigkeit und der Einsatzort vermerkt?

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Enthält er die vollständigen Namen (Vor- und Zunamen)?

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Enthält er die Qualifikationen der einzelnen Mitarbeiter?

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Ist eine einheitliche Legende für Dienst- und Arbeitszeiten in der gesamten Einrichtung vorhanden?

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Ist er mit Datum versehen und mit der Unterschrift der verantwortlichen Person?

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Sind Übergabezeiten und Zeiten für Teambesprechungen ersichtlich?

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Werden die Dienstpläne mindestens fünf Jahre lang archiviert (Heimgesetz § 13 Abs. 2)?

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[zusätzlich:] Können anhand des Dienstplanes das gewählte Pflegesystem (Bezugspflegesystem), damit also auch die pflegerische Kontinuität nachgewiesen werden?

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[zusätzlich:] Gibt es einen Standard zur Dienstplanerstellung, in dem geregelt ist:

Wer kontrolliert die Dienstpläne?

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Wie sollte die Mindestbesetzung für Früh-, Spät-, Nacht- und Wochenenddienst sein?

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Wie sollte die normale Besetzung für Früh-, Spät-, Nacht- und Wochenenddienst aussehen?

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Welche Maßnahmen sollen greifen bei einem Personalengpass bzw. Personalausfall?

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Zu welchem Zeitpunkt sollte der Dienstplan vorliegen?

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Wie werden die Wünsche der Mitarbeiter berücksichtigt, z.B. durch ein Wunschbuch?

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Wie werden die Wünsche der Bewohner berücksichtigt, z.B. durch flexible Arbeitszeiten, die es dem Bewohner etwa ermöglichen selbst bestimmt zu entscheiden, wann er morgens aufstehen und frühstücken möchte oder abends zu Bett gehen möchte?

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Wo sind die alten Dienstpläne abgelegt? Ist dieses geregelt?

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[zusätzlich:] Gibt es einen Standard zur Pausenregelung? (Gilt nur für Mitarbeiter, die mehr als 6 Stunden am Stück arbeiten. Die Pausenzeiten können nicht gesammelt werden.)

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Personaleinsatzplanung:


Ist durch die Personaleinsatzplanung eine kontinuierliche Pflege und Versorgung der Bewohner gewährleistet und zwar

von Montag bis Freitag tagsüber (Früh- und Spätdienst sollten über die Woche immer gleichmäßig besetzt sein.)?

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nachts auf den Wohnbereichen? (Es muss mindestens eine Pflegefachkraft anwesend sein. Schwankungen zwischen den verschiedenen Nächten sollten vermieden werden.)

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ist die Besetzung der Pflegekräfte am Wochenende / an Feiertagen vergleichbar mit dem der Werktage? (Die Besetzung am Wochenende / Feiertage sollte die Wochentagsbesetzung nicht wesentlich unterschreiten.)

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Zusatzinfo: Die Gutachter können sich für die Beurteilung des Personaleinsatzes im Bereich der Pflege die Dienstpläne der letzten drei vollen Monate zeigen lassen.

  • In der sozialen Betreuung. (Nachweis darüber, dass soziale Angebote zu unterschiedlichen Tagesszeiten und am Wochenende angeboten werden. Der Nachweis kann über die Pflegedokumentation erbracht werden.)
  • In der Hauswirtschaft. (Nachweis darüber, dass die hauswirtschaftlichen Dienstleistungen täglich erbracht werden, z.B. über Dienstpläne)

Gibt es Hinweise darauf, dass die Personaleinsatzplanung mit Blick auf den Versorgungs- und Pflegebedarf der Bewohner nicht adäquat ist?

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Zusatzinfo:

  • Diese letzte Frage zielt auf den Gesamteindruck des Gutachters ab. Je nachdem, wie die Fragen und entsprechenden Nachweise von der Einrichtung zuvor beantwortet worden sind, macht sich der Gutachter ein Bild dazu. Weitere Kriterien anhand der Gutachter sich eine Meinung bilden kann, sind etwa bauliche Gegebenheiten, die Technik der Rufanlage, die Inaugenscheinnahme der Bewohner, etwa wie gepflegt ihr Erscheinungsbild ist. Einsichtnahme in die Pflegedokumentation zu pflegerischen Tätigkeiten, wie Lagerungen, Inkontinenzversorgung, Mundpflege, Flüssigkeitsversorgung usw. Werden diese pflegerischen Tätigkeiten regelmäßig durchgeführt, geht der Gutachter davon aus, dass die Personalbesetzung wohl ausreichend ist.
  • Nicht unwichtig bei der Beurteilung ist auch die Anzahl und Struktur der Bewohner. Also: Sind viele Bewohner mit gerontopsychiatrischen Krankheitsbildern (Morbus Parkinson, Morbus Alzheimer, Alkoholiker mit entsprechenden Folgeschäden) zu betreuen? Diese Personengruppen benötigen ein größeres Maß an Beaufsichtigung und Anleitung in der Pflege, folglich bedarf es auch mehr an zeitlichem Aufwand.
  • Die Beurteilung der sozialen Betreuung findet anhand von Dienstplänen, Stellenbeschreibungen und der Pflegedokumentation statt. Also wenn etwa Angebote der sozialen Betreuung am Wochenende von Pflegekräften erbracht werden, so darf die Besetzung der Pflegekräfte am Wochenende nicht zu gering sein. Es wird davon ausgegangen, dass die Pflegekräfte, die soziale Betreuung durchführen, in der Zeit nicht für die pflegerische Versorgung der Bewohner zur Verfügung stehen. Ebenfalls muss die Erbringung der sozialen Betreuung Bestandteil der Stellenbeschreibung sein. Oder wenn keine Pflegekräfte eingesetzt sind, muss nachgewiesen werden, dass zusätzlich qualifizierte Mitarbeiter die soziale Betreuung durchführen werktags und / oder am Wochenende.
  • Bei der hauswirtschaftlichen Versorgung ist eine adäquate, also eine angemessene Versorgung dann gegeben, wenn z.B. auch bei einer eingeschränkter Personalsituation, etwa am Wochenende und Feiertagen, die sensiblen Bereiche gereinigt werden und wenn etwa die Wäscheversorgung gewährleistet ist.
  • Mit anderen Worten wird die Plausibilität der Angaben der Einrichtung geprüft und bewertet.