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Dienstanweisung: Kassenführung und Verwaltung von Verwahrgeldern

Die zunehmenden Hilflosigkeit vieler Bewohner macht es notwendig, Geldbeträge für diese sicher zu verwahren und Rechenschaft über die ordnungsgemäße Verwendung dieser Mittel abzulegen.


Kassenführung und Verwaltung von Verwahrgeldern der Bewohnerinnen und Bewohner


Ein zentraler Grundsatz unseres Pflegeleitbildes ist es, dass wir alle Bewohnerinnen und Bewohner fördern, ihre Angelegenheiten im Rahmen der gegebenen Möglichkeiten weitgehend eigenständig zu erledigen; dazu gehört auch die Verwahrung und Verwaltung von Geldbeträgen, die im Haus zur Bestreitung von entsprechenden Ausgaben vorgehalten werden (Praxisgebühren, Arzneimittelzuzahlungen, sonstige Ausgaben wie Frisör etc.). Ein Teil unserer Bewohnerinnen und Bewohner ist, aus welchen Gründen auch immer, nicht mehr in der Lage, Geldangelegenheiten selbst zu erledigen. Aus diesem Grund wird dem Personal von den Bewohnern selbst, aber auch von Angehörigen und Betreuern, Bargeld zur treuhänderischen Verwahrung und Verwaltung überlassen. Es ist erforderlich, dass diese von uns im Rahmen der sozialen Betreuung übernommene Aufgabe einheitlich nach vorgegebenen Regeln erfolgt. Wir entsprechen mit dieser Dienstanweisung nicht nur eigenen Grundsätzen, sondern auch den Vorgaben, die sich aus den diesbezüglichen Bestimmungen des Buchführungs- und Haushaltsrechts ergeben. Die Regelungen im Einzelnen:

  • Auch wenn es aus Sicherheitsgründen sinnvoll erscheint, die zur Verwahrung und Verwaltung überlassenen Geldbeträge zentral von einer Stelle (z.B. Heimleiter) aus abzuwickeln, wird aus Gründen der Praktikabilität diese Aufgabe den jeweiligen Wohnbereichen zugewiesen.
  • Die Verantwortung für eine sichere Verwahrung und ordnungsgemäße Verwaltung der Mittel liegt bei der jeweiligen Wohnbereichsleitung, bei Abwesenheit ist deren Vertretung zuständig.
  • Die Benennung der für die Verwahrgeld-Verwaltung zuständigen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter erfolgt ebenfalls durch die jeweilige Wohnbereichsleitung und ist der Verwaltung mitzuteilen.
  • Es ist darauf zu achten, dass die vorgehaltenen Beträge eine den Erfordernissen entsprechende Höhe nicht überschreiten; es sollte jeweils maximal der Erfahrungswert verwaltet werden, der für den Zeitraum eines Monats erforderlich erscheint.
  • Für jeden Bewohner, dessen Bargeld verwahrt wird, ist eine eigene Einnahmen- und Ausgabenliste zu führen, in welcher der Name und Vorname des Bewohners, der jeweilige "Kassenbestand", der Tag und die Höhe von Einzahlungen sowie der Name des Einzahlenden festzuhalten sind. Ferner ist jede Ausgabe zu dokumentieren (Höhe des Betrages, Verwendungszweck, Empfänger). Der Bestand ist zu aktualisieren.
  • Jede Eintragung einer "Kassenbewegung", also alle Einnahmen und Ausgaben, sind mit dem Handzeichen des jeweiligen Mitarbeiters, bei Einzahlungen zusätzlich mit dem des Einzahlenden, zu versehen.
  • Alle Belege wie Kassenzettel, Quittungen etc. sind zu sammeln und der jeweiligen Liste beizufügen.
  • Die vorhandenen Mittel sind unter sicherem Verschluss zu halten.
  • Es ist sicher zu stellen, dass nicht mehr Personen als unbedingt erforderlich Zugriff auf diese Verwahrgelder haben.
  • Die Verwahrlisten sind zum Monatsende abzuschließen und in Kopie der Verwaltung (Frau XY) bis spätestens 05. des Folgemonats zur Verbuchung zu übermitteln.
  • Die erforderlichen Kontrollen erfolgen durch die örtliche Rechnungsprüfung und die Verwaltung des Eigenbetriebes (je nach eigenen Gegebenheiten abändern).
  • Eine zentrale Verwaltung der Verwahrgelder im Bereich der Kasse (Heimeiter) muss auf Grund der Rechnungsprüfungshinweise vorbehalten bleiben.

Die Dienstanweisung wurde mit dem Personalrat der Senioren- und Pflegeheime XY abgestimmt und tritt am xx.xx.200x in Kraft. Von vorstehender Dienstanweisung habe ich Kenntnis genommen. Ort, Datum   Unterschrift des Mitarbeiters