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Dienstanweisung: Annahme von Geschenken

Genau wie Erbschaften sind auch Geschenke per Gesetz für Pflegekräfte verboten. Und einmal mehr ist es der § 14 des Heimgesetzes, der der Großzügigkeit von Heimbewohnern einen Riegel vorschiebt und die Annahme von "Geld- oder geldwerten Leistungen" verbietet.  Doch die "Hintertür" folgt nur wenige Zeilen tiefer: "Dies gilt nicht, wenn (...) geringwertige Aufmerksamkeiten versprochen oder gewährt werden."


Dienstanweisung: Annahme von Geschenken


Ein zentraler Grundsatz unseres Pflegeleitbildes ist es, dass wir alle Bewohner mit der gleichen Rücksichtnahme betreuen. Wir möchten den Eindruck vermeiden, dass diese besondere Fürsorge mit zusätzlichen Geschenken erkauft werden kann oder gar muss. Aus diesem Grund ist es allen Mitarbeitern untersagt, Geschenke oder sonstige Zuwendungen von Bewohnern oder Angehörigen anzunehmen. Sollte einem Mitarbeiter eine solche Zuwendung angeboten werden, so ist die Pflegedienstleitung davon unverzüglich zu informieren. Wir entsprechen mit dieser Dienstanweisung außerdem den Vorgaben, die sich aus den diesbezüglichen Bestimmungen des Heimgesetzes ergeben. Die Regelungen im Einzelnen:

  • Bis zu einem Wert von fünf Euro erachten wir Sachgeschenke als geringfügig. Sofern diese Präsente einen einmaligen Charakter haben (Weihnachten oder Geburtstag) und mit keinem offenkundigen Hintergedanken verbunden sind, dürfen diese Geschenke angenommen werden.  
  • Geldgeschenke von bis zu fünf Euro werden grundsätzlich nicht persönlich verwendet, sondern in die Gemeinschaftskasse eingezahlt.  
  • Es ist eine Frage der Höflichkeit und der Kollegialität, dass geschenkte Süßwaren (z.B. Pralinen) mit allen weiteren Mitarbeitern geteilt werden.  
  • Falls ein Geld- oder Sachgeschenk den Wert von fünf Euro überschreitet, so hat der Mitarbeiter das Geschenk mit aller gebotenen Freundlichkeit abzulehnen. Zusätzlich muss die Pflegedienstleitung über das Angebot informiert werden. Dieses gilt auch, wenn das Geschenk lediglich in Aussicht gestellt wird.  
  • Bei Sachgeschenken, deren Wert nicht offensichtlich ist (Handarbeiten, persönliche Gegenstände usw.), muss die Pflegedienstleitung entscheiden, ob das Geschenk noch als geringfügig angesehen werden kann. Im Zweifel ist das Geschenk aber abzulehnen.  
  • Die Ablehnung eines Geschenkes, bzw. die Rückgabe ist schriftlich zu dokumentieren. Wir sichern uns damit gegen etwaige Vorwürfe beispielsweise durch Angehörige ab.
 

    Ort, Datum, Unterschrift des Mitarbeiters