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Dienstanweisung:
Annahme von Geschenken
Genau wie Erbschaften sind auch Geschenke per Gesetz für Pflegekräfte verboten. Und einmal mehr ist es der § 14 des Heimgesetzes, der der Großzügigkeit von Heimbewohnern einen Riegel vorschiebt und die Annahme von "Geld- oder geldwerten Leistungen" verbietet. Doch die "Hintertür" folgt nur wenige Zeilen tiefer: "Dies gilt nicht, wenn (...) geringwertige Aufmerksamkeiten versprochen oder gewährt werden."
Dienstanweisung: Annahme von Geschenken
Ein zentraler Grundsatz unseres
Pflegeleitbildes ist es, dass wir alle Bewohner mit der
gleichen Rücksichtnahme betreuen. Wir möchten den
Eindruck vermeiden, dass diese besondere Fürsorge mit
zusätzlichen Geschenken erkauft werden kann oder gar
muss. Aus diesem Grund ist es allen Mitarbeitern
untersagt, Geschenke oder sonstige Zuwendungen von
Bewohnern oder Angehörigen anzunehmen.
Sollte einem Mitarbeiter eine solche
Zuwendung angeboten werden, so ist die
Pflegedienstleitung davon unverzüglich zu informieren.
Wir entsprechen mit dieser Dienstanweisung außerdem den
Vorgaben, die sich aus den diesbezüglichen Bestimmungen
des Heimgesetzes ergeben.
Die Regelungen im Einzelnen:
Ort, Datum, Unterschrift des
Mitarbeiters
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