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Dienstanweisung "Abbrennen von Kerzen"

Gestresste Pflegekräfte, demente Bewohner und brennende Kerzen: Vor allem in der Adventszeit ist das eine fatale Kombination. Eine Dienstanweisung kann helfen.


Dienstanweisung "Abbrennen von Kerzen"


Jährlich entstehen in der Bundesrepublik Deutschland wegen unvorsichtigem Umgang mit Kerzen über 1000 Brände. Dabei verlieren Menschen ihr Leben, und Sachwerte werden vernichtet. All dies könnte durch einige einfache und wirkungsvolle Maßnahmen verhindert werden. In unseren voll- und teilstationären Einrichtungen tragen wir die Verantwortung für die uns anvertrauten, pflegebedürftigen Personen. Aus gegebenem Anlass und zur vorbeugenden Brandabwehr werden die nachstehenden Maßnahmen und Sicherheitsvorkehrungen verbindlich festgelegt:

  • In allen Dienst- und Bewohnerzimmern ist das Abbrennen von Kerzen grundsätzlich nicht gestattet.
  • In Ausnahmefällen, wie Advents- oder Weihnachtsfeiern, Andachten oder Geburtstagsfeiern ist das Abbrennen von Kerzen gestattet, solange Pflegepersonal bzw. Angehörige im Raum anwesend sind und eine entsprechende Erlaubnis durch die Pflegedienstleitung erteilt wurde. Verlässt die verantwortliche Person den Raum, sind brennende Kerzen zu löschen.
  • Zündhölzer und Feuerzeuge sind unerreichbar für Heimbewohner und sonstige dritte Personen aufzubewahren.
  • Für die Advents- und Weihnachtsdekoration sind elektrische Lichterketten zu verwenden, die bei Bedarf durch den Heimträger zur Verfügung gestellt werden können.
Musterstadt, den 09.12.2005

  (Unterschrift)