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Schon gewusst? So erreichen Sie die Herausgabe des MDK-Gutachtens!

"Kein Gutachten - kein Widerspruch". Gemäß dieser Maxime verweigern viele Pflegekassen jede Akteneinsicht und hindern Pflegebedürftige daran, sich gegen eine fehlerhafte Einstufung zu wehren.

Wer hinter den Schreibtischen der Pflegekassen phantasielose Bürokraten vermutet, wird schnell eines Besseren belehrt. Wenn es darum geht, die Gutachten zurückzuhalten, zeigt manch Sachbearbeiter eine erstaunliche Phantasie. Es gäbe kein Recht auf Akteneinsicht, behauptet der Eine. Der Nächste verspricht, eine Kopie des Gutachtens abzuschicken - die aber auch nach Wochen nicht ankommt. Dann wieder sind gerade Ferien, Weihnachtszeit, der zuständige Kollege krankt oder einfach viel zu viel zu tun. Egal, die Widerspruchsfrist ist ohnehin abgelaufen. Diese Verzögerungstaktik macht durchaus Sinn. Ohne Einsicht in das Gutachten kann der Betroffene seinen Widerspruch gegen die fehlerhafte Einstufung nicht sinnvoll begründen. Das Gleiche gilt für eine eventuelle Klage vor dem Sozialgericht. Letztlich, so hoffen die Pflegekassen, wird sich die Mehrzahl der Versicherten in ihr Schicksal fügen. Der MDK hat gute Gründe, eine Klage zu vermeiden. Im ambulanten Bereich sind mehr als ein Drittel aller Klagen gegen Einstufungen erfolgreich, bei stationär versorgten Senioren steigen die Aussichten auf fast die Hälfte. Es gibt also keinen Anlass, sich abwimmeln zu lassen. Der Gesetzgeber hat den Versicherten ein umfangreiches Einsichtsrecht eingeräumt. So regelt der § 25 Abs. 1 SGB X: § 25 Akteneinsicht durch Beteiligte (1) Die Behörde hat den Beteiligten Einsicht in die das Verfahren betreffenden Akten zu gestatten, soweit deren Kenntnis zur Geltendmachung oder Verteidigung ihrer rechtlichen Interessen erforderlich ist. Dieses gilt laut § 276 Abs. 3 SGB V auch für die Pflegekassen (3) Für das Akteneinsichtsrecht des Versicherten gilt § 25 des Zehnten Buches entsprechend. "Einsicht" bedeutet in diesem Fall aber nicht, dass die Kasse die Kopien gratis frei Haus zu liefern hat. Tatsächlich muss der Versicherte damit rechnen, dass ihm die Auslagen in Rechnung gestellt werden. Wichtig ist, über den Streit um das Gutachten nicht die Widerspruchsfrist zu vergessen. Der Widerspruch muss binnen eines Monats nach Bekanntgabe des Begutachtungsergebnisses bei der Pflegekasse eingehen. Falls das Gutachten bis dahin noch nicht verfügbar sein sollte, ist es ratsam, den Widerspruch zunächst ohne Begründung abzuschicken. Im gleichen Schreiben sollte eine Kopie des Gutachtens angefordert werden. Wichtig: Das Recht auf Einsicht hat nur der Versicherte, nicht aber die Pflegeeinrichtung oder pflegende Angehörige. Vor ganz anderen Problemen stehen Kunden von privaten Pflegeversicherungen. Diese sind gesetzlich nicht verpflichtet, betroffenen Senioren eine Kopie des Gutachtens zu schicken. Glücklicherweise verzichten viele Anbieter auf derartige Schikanen und gewähren Einsicht in die Akten. Ansonsten hilft der Gang zum (Haus)Arzt. Dieser hat erweiterte Rechte und ist befugt, die Gutachten seiner Patienten einzusehen. Durch diese Hintertür bekommen auch privat Versicherte Zugriff auf die Unterlagen.