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Tipps und Tricks zur MDK-Prüfung
(Teil 2)
Der Prüfkatalog für die Pflegenote lässt dem Medizinischen Dienst viel Interpretationsspielraum. Im zweiten Teil unserer Serie zeigen wir Ihnen einige Mängel, bei denen die Prüfer letztlich nach eigenem Ermessen beide Augen zudrücken können - oder den Daumen senken.
Der
Klient eines Pflegedienstes zeigt keine Bereitschaft, sich von einer
Pflegekraft waschen und umziehen zu lassen. Die Pflegekraft dokumentiert die
Weigerung des Senioren. Da dieser auch in den folgenden Wochen nicht
kooperativ ist, verschlechtert sich der optische Eindruck des Klienten.
Bei einem Besuch des Medizinischen Dienstes kritisiert der Prüfer den
verwahrlosten Eindruck. Er wertet die Bemühungen der Pflegekraft als
nicht ausreichend. Und alles, was nicht dokumentiert ist, ist nach
MDK-Logik bekanntlich auch nie erfolgt. Letztlich steht der Verdacht im
Raum, dass die Pflegekraft einfach etwas Zeit sparen wollte und es mit
der Körperpflege nicht so genau nahm.
Tatsächlich
sollte die Ablehnung von Pflegehandlungen penibel dokumentiert werden,
da der MDK häufig den Interpretationsspielraum nutzt, um die Bemühungen
der Pflegekräfte infrage zu stellen. Nach unserer Erfahrung bringt nur
ein dreistufiges Vorgehen eine hinreichende Sicherheit.
Die
Frage, ob ein Bewohner eine Klingel erhalten sollte oder nicht, führt
zu einem Streit zwischen dem Medizinischen Dienst und der
Pflegedienstleitung. Der betroffene Senior leidet unter den Folgen
eines apoplektischen Insults. Seit dem Schlaganfall ist er nicht mehr
zu gesteuerten Bewegungen in der Lage und hat auch seitdem die Klingel
nicht mehr betätigt. Die Bezugspflegekraft hat sich daher dazu
entschlossen, das Rufsystem abzustecken. Der MDK kritisiert diese
Handhabung und vermerkt es als Defizit im Prüfbericht.
Eigentlich
ist es nicht die Aufgabe des MDK, die bauliche Ausstattung zu prüfen.
Dafür ist die Heimaufsicht zuständig, die bei Mängeln erfahrungsgemäß
wenige Tage später auf der Matte steht. Der Dienstweg ist in dieser
Hinsicht bemerkenswert kurz. Letztlich ist das Pflegeheim dazu
verpflichtet, eine funktionsfähige Rufanlage zu installieren:
Räume,
in denen Pflegebedürftige untergebracht sind, müssen mit einer
Rufanlage ausgestattet sein, die von jedem Bett aus bedient werden
kann.
(§ 7 der Verordnung über bauliche Mindestanforderungen für Altenheime, Altenwohnheime und Pflegeheime für Volljährige)
Und auch die Prüfanleitung fordert eine
" … intakte und erreichbare Rufanlage"
(Qualitätsprüfungs-Richtlinien o MDK-Anleitung o
Transparenzvereinbarung / Grundlagen der MDK-Qualitätsprüfungen in der
stationären Pflege / Seite 25)
Die Installation einer Anlage ist also Pflicht. Aber muss auch der
Signalgeber am Bett angebracht werden? Die PDL aus dem obigen Beispiel
gibt an, dass der alte Mensch die Klingel ohnehin nicht nutzen könnte.
Doch woher will sie das so genau wissen? Auch bei einem Apoplex ist der
mentale wie körperliche Zustand Schwankungen unterworfen. Wenn ein
Patient motiviert ist und die "Tagesform" stimmt, kann er mitunter
Bewegungen ausführen, die ihm zuvor niemand zugetraut hat. Zwei
Beispiele:
Bei
der Inspektion der Einrichtung kritisierte der MDK-Prüfer, dass ein
Rollstuhl im Pflegebad "zwischengeparkt" wurde. Zudem fand er im
Badezimmer in einem kleinen Schränkchen einen größeren Vorrat an
Toilettenpapier.
Der
Mangel an geeigneten Abstellflächen und Lagerräumen ist ein Problem,
dass in vielen älteren Einrichtungen vorkommt. Als diese konzipiert
wurden, wurden Hygieneanforderungen noch deutlich laxer gehandhabt.
Tatsächlich ist ein Pflegebad nach heutigen Maßstäben als Zwischendepot
etwa für Pflegemittel, Pflegehilfsmittel oder Medizinprodukte nicht
geeignet. Vor allem dürfen keine Pflegewagen, Wäsche- und Müllwagen
hier abgestellt werden. Es wäre sonst zu befürchten, dass sich Keime
verbreiten. So könnte Spritzwasser beim Duschen des Bewohners die
frischen Handtücher kontaminieren. Verschmutzte Textilien oder gar
Abfälle sind nicht nur potenzielle Keimschleudern, sondern auch eine
Geruchsbelästigung. Hier lohnt die Lektüre des Prüfkataloges des MDK:
Punkt 58: Ist der
Gesamteindruck der Einrichtung im Hinblick auf Sauberkeit und Hygiene
gut? [z.B. Optische Sauberkeit, Ordnung, Geruch]
(Qualitätsprüfungs-Richtlinien · MDK-Anleitung ·
Transparenzvereinbarung / Grundlagen der MDK-Qualitätsprüfungen in der
stationären Pflege / Seite 214)
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