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Tipps und Tricks zur MDK-Prüfung
(Teil 1)
Manch MDK-Besuch stellt die Selbstkontrolle der Pflegedienstleitung auf eine harte Probe. Lächeln, zustimmen und den Ärger runterschlucken. Bei vielen Prüfern ist genau das die beste Strategie, um die Pflegenote zu retten. Wir haben einige kuriose Streitfälle der letzten Wochen für Sie gesammelt.
Während der
Überprüfung in einem Pflegedienst ergeben sich Zweifel an der
Qualifikation sowie am Beschäftigungsumfang einer Pflegefachkraft. Der
Medizinische Dienst verlangt Einsicht in die Personalakte; insbesondere
in die Urkunden sowie in den Arbeitsvertrag. Der Geschäftsführer gibt
dem Druck nach und händigt dem MDK-Mitarbeiter die Akte zum Lesen aus.
Hier liegt ein
deutlicher Verstoß gegen elementare datenschutzrechtliche Vorgaben vor.
Die in einer Personalakte hinterlegten Informationen sind im höchsten
Maße sensibel, wie etwa das Gehalt, ausgesprochene Abmahnungen,
Schulabschlusszeugnisse oder gar der Lebenslauf. Das alles geht den MDK
nichts an. Wenn der MDK einzelne Passagen einsehen will, so erhält er
nur diese zum Lesen. Beispiel: Die Anzahl der Wochenarbeitsstunden ist
unklar. Dem MDK-Mitarbeiter wird nur diese eine Seite des
Arbeitsvertrages gezeigt. Wenn weitere sensible Informationen auf der
aufgeschlagenen Seite sichtbar wären, werden diese mit einem Blatt
Papier abgedeckt.
Ein kleines
Pflegeheim mit nur einem Wohnbereich wird vom MDK kontrolliert. In der
Einrichtung ist es üblich, dass die Pflegefachkraft während der
Nachtwache zwar eine Pause macht, dabei aber das Gebäude nicht
verlässt. Sie ist also acht Stunden kontinuierlich auf dem Wohnbereich
anwesend. Bei der Einsicht in die Dienstpläne fällt dieses dem
Medizinischen Dienst auf. Der Prüfer weist darauf hin, dass diese
Handhabung nicht rechtens sei. Die Pflegedienstleitung argumentiert,
dass sie keine zweite Pflegefachkraft für den Nachtdienst abstellen
könne.
Der MDK ist im
Recht. Die Heimleitung ist verpflichtet, die gesetzlich vorgeschriebene
Pause zu gewähren. Dass die Pflegekraft freiwillig auf die Pause
verzichtet, ist unerheblich. Der Arbeitgeber muss eine zweite
examinierte Mitarbeiterin für den Nachtdienst einteilen. Alternativ ist
es möglich, den Schichtplan anzupassen. Wenn es gelingt, die Dauer des
Nachtdienstes auf sechs Stunden zu reduzieren, muss diese nicht durch
eine Pause unterbrochen werden. Es bietet sich also an, einen
Mitarbeiter des Spätdienstes etwas länger arbeiten zu lassen oder eine
Pflegekraft der Frühschicht früher zum Dienst zu rufen.
Während der
Kontrolle eines Alten- und Pflegeheimes verlangt der Medizinische
Dienst Einsicht in verschiedene Dokumente. Die Pflegedienstleitung
erlaubt dem Prüfer die Nutzung ihres Büros. Der MDK-Mitarbeiter will
mit den Akten allein gelassen werden, da er diese ungestört prüfen
wolle. Die PDL verweigert dieses. Sie befürchtet, dass der
MDK-Mitarbeiter widerrechtlich Kopien anfertigt sowie Einsicht in
andere Unterlagen nimmt, die im Büro der PDL gelagert werden.
Die PDL hat das
Recht, im Raum zu bleiben, wenn der MDK-Mitarbeiter die Akten liest.
Dieses leitet sich allein schon aus dem Hausrecht ab.
Im
Verlauf einer Qualitätsprüfung will der Medizinische Dienst den
Wissensstand des Pflegepersonals prüfen. Ein MDK-Mitarbeiter fordert
eine Fachkraft auf, ihm zu erläutern, welche Hygienemaßnahmen bei der
Pflege eines Bewohners mit MRSA-Besiedelung erforderlich sind. Die
Mitarbeiterin wurde "auf dem falschen Fuß" erwischt. Obwohl sie
eigentlich über die Kenntnisse verfügt, war sie aufgrund der Aufregung
nicht in der Lage, die Frage korrekt zu beantworten.
Bei der Befragung
muss zwischen elementarem Wissen und komplexeren Tätigkeiten
unterschieden werden. Der MDK darf erwarten, dass eine examinierte
Mitarbeiterin die wichtigsten Grundlagen ihrer Tätigkeit auch in
Stresssituationen korrekt beschreiben kann. Im Fall von MRSA wäre
dieses etwa die korrekte Desinfektion der Hände oder etwa das Anziehen
von Einmalhandschuhen. Bei schwierigeren Abläufen ist es von einer
Pflegekraft nicht zu verlangen, dass sie jedes Detail auswendig kennt.
Beispielhaft dafür wären das z. B. die Durchführung von
Tauchdesinfektionen und die Aufbereitung von Instrumenten. In diesem
Fall darf sie auf das QM-Handbuch verweisen. Sie muss wissen, dass
diese Abläufe in einem Standard festgelegt sind. Erst nach einem
Einblick in das QMH muss sie in der Lage sein, die korrekte
Durchführung zu beschreiben. Alles andere wäre auch unsinnig. Es ist ja
gerade der Sinn eines Handbuches, dass man darin liest und erst danach
die jeweilige Pflegemaßnahme durchführt. Übrigens: Der MDK darf
niemanden verhören. Die Mitarbeiterbefragung ist freiwillig. Die
Pflegekraft dürfte also sagen: "Ich muss Ihre Fragen nicht
beantworten." Doch was für einen Eindruck würde der Prüfer dann wohl
von der Einrichtung gewinnen? Und wie wäre das weitere Prüfungsklima?
Der MDK-Prüfer nimmt
Einsicht in das Lagerungsprotokoll eines Patienten. In diesem ist
vermerkt, dass der Klient mehrfach in einer 90°-Position gelagert
wurde. Das Dekubitusrisiko wurde anhand der Braden-Skala abgeschätzt.
Die Auswertung ergab ein hohes Risiko. Nach Ansicht des MDK-Prüfers
liegt ein Pflegefehler vor, der sich nicht wiederholen darf.
Der MDK-Prüfer hat
recht. Die 90°-Seitenlagerung ist für Senioren mit einem erhöhten
Dekubitusrisiko ungeeignet. In der Seitenlage ruht die gesamte
Körpermasse auf einer vergleichsweise kleinen Fläche. Insbesondere im
Bereich des großen Rollhügels (Trochanters major) entsteht ein viel zu
hoher Auflagedruck. Pflegekräfte sollten bei gefährdeten Senioren
stattdessen die 30°-Lagerung, die V-Lagerung, die A-Lagerung oder die
T-Lagerung nutzen. Zusätzlich kann der Klient in der 135°-Lagerung
sowie auf dem sog. "5/6-Kissen-Bett" gelagert werden. Übrigens: Mit dem
Rüffel bei der MDK-Prüfung kam der Pflegedienst noch mit einem "blauen
Auge" davon. Wenn der Klient tatsächlich im Bereich des Rollhügels ein
Druckgeschwür entwickelt hätte, können solch verräterische
Dokumentationseinträge haftungsrechtliche Folgen haben.
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