pqsg mobil
Start Index Impressum
Diese Seiten wurden für Smartphones optimiert. Für die PC-Version klicken Sie bitte hier.

Tipps und Tricks zur MDK-Prüfung  (Teil 1)

Manch MDK-Besuch stellt die Selbstkontrolle der Pflegedienstleitung auf eine harte Probe. Lächeln, zustimmen und den Ärger runterschlucken. Bei vielen Prüfern ist genau das die beste Strategie, um die Pflegenote zu retten. Wir haben einige kuriose Streitfälle der letzten Wochen für Sie gesammelt.


Während der Überprüfung in einem Pflegedienst ergeben sich Zweifel an der Qualifikation sowie am Beschäftigungsumfang einer Pflegefachkraft. Der Medizinische Dienst verlangt Einsicht in die Personalakte; insbesondere in die Urkunden sowie in den Arbeitsvertrag. Der Geschäftsführer gibt dem Druck nach und händigt dem MDK-Mitarbeiter die Akte zum Lesen aus.


Hier liegt ein deutlicher Verstoß gegen elementare datenschutzrechtliche Vorgaben vor. Die in einer Personalakte hinterlegten Informationen sind im höchsten Maße sensibel, wie etwa das Gehalt, ausgesprochene Abmahnungen, Schulabschlusszeugnisse oder gar der Lebenslauf. Das alles geht den MDK nichts an. Wenn der MDK einzelne Passagen einsehen will, so erhält er nur diese zum Lesen. Beispiel: Die Anzahl der Wochenarbeitsstunden ist unklar. Dem MDK-Mitarbeiter wird nur diese eine Seite des Arbeitsvertrages gezeigt. Wenn weitere sensible Informationen auf der aufgeschlagenen Seite sichtbar wären, werden diese mit einem Blatt Papier abgedeckt.



Ein kleines Pflegeheim mit nur einem Wohnbereich wird vom MDK kontrolliert. In der Einrichtung ist es üblich, dass die Pflegefachkraft während der Nachtwache zwar eine Pause macht, dabei aber das Gebäude nicht verlässt. Sie ist also acht Stunden kontinuierlich auf dem Wohnbereich anwesend. Bei der Einsicht in die Dienstpläne fällt dieses dem Medizinischen Dienst auf. Der Prüfer weist darauf hin, dass diese Handhabung nicht rechtens sei. Die Pflegedienstleitung argumentiert, dass sie keine zweite Pflegefachkraft für den Nachtdienst abstellen könne.


Der MDK ist im Recht. Die Heimleitung ist verpflichtet, die gesetzlich vorgeschriebene Pause zu gewähren. Dass die Pflegekraft freiwillig auf die Pause verzichtet, ist unerheblich. Der Arbeitgeber muss eine zweite examinierte Mitarbeiterin für den Nachtdienst einteilen. Alternativ ist es möglich, den Schichtplan anzupassen. Wenn es gelingt, die Dauer des Nachtdienstes auf sechs Stunden zu reduzieren, muss diese nicht durch eine Pause unterbrochen werden. Es bietet sich also an, einen Mitarbeiter des Spätdienstes etwas länger arbeiten zu lassen oder eine Pflegekraft der Frühschicht früher zum Dienst zu rufen.



Während der Kontrolle eines Alten- und Pflegeheimes verlangt der Medizinische Dienst Einsicht in verschiedene Dokumente. Die Pflegedienstleitung erlaubt dem Prüfer die Nutzung ihres Büros. Der MDK-Mitarbeiter will mit den Akten allein gelassen werden, da er diese ungestört prüfen wolle. Die PDL verweigert dieses. Sie befürchtet, dass der MDK-Mitarbeiter widerrechtlich Kopien anfertigt sowie Einsicht in andere Unterlagen nimmt, die im Büro der PDL gelagert werden.


Die PDL hat das Recht, im Raum zu bleiben, wenn der MDK-Mitarbeiter die Akten liest. Dieses leitet sich allein schon aus dem Hausrecht ab.



Im Verlauf einer Qualitätsprüfung will der Medizinische Dienst den Wissensstand des Pflegepersonals prüfen. Ein MDK-Mitarbeiter fordert eine Fachkraft auf, ihm zu erläutern, welche Hygienemaßnahmen bei der Pflege eines Bewohners mit MRSA-Besiedelung erforderlich sind. Die Mitarbeiterin wurde "auf dem falschen Fuß" erwischt. Obwohl sie eigentlich über die Kenntnisse verfügt, war sie aufgrund der Aufregung nicht in der Lage, die Frage korrekt zu beantworten.


Bei der Befragung muss zwischen elementarem Wissen und komplexeren Tätigkeiten unterschieden werden. Der MDK darf erwarten, dass eine examinierte Mitarbeiterin die wichtigsten Grundlagen ihrer Tätigkeit auch in Stresssituationen korrekt beschreiben kann. Im Fall von MRSA wäre dieses etwa die korrekte Desinfektion der Hände oder etwa das Anziehen von Einmalhandschuhen. Bei schwierigeren Abläufen ist es von einer Pflegekraft nicht zu verlangen, dass sie jedes Detail auswendig kennt. Beispielhaft dafür wären das z. B. die Durchführung von Tauchdesinfektionen und die Aufbereitung von Instrumenten. In diesem Fall darf sie auf das QM-Handbuch verweisen. Sie muss wissen, dass diese Abläufe in einem Standard festgelegt sind. Erst nach einem Einblick in das QMH muss sie in der Lage sein, die korrekte Durchführung zu beschreiben. Alles andere wäre auch unsinnig. Es ist ja gerade der Sinn eines Handbuches, dass man darin liest und erst danach die jeweilige Pflegemaßnahme durchführt. Übrigens: Der MDK darf niemanden verhören. Die Mitarbeiterbefragung ist freiwillig. Die Pflegekraft dürfte also sagen: "Ich muss Ihre Fragen nicht beantworten." Doch was für einen Eindruck würde der Prüfer dann wohl von der Einrichtung gewinnen? Und wie wäre das weitere Prüfungsklima?



Der MDK-Prüfer nimmt Einsicht in das Lagerungsprotokoll eines Patienten. In diesem ist vermerkt, dass der Klient mehrfach in einer 90°-Position gelagert wurde. Das Dekubitusrisiko wurde anhand der Braden-Skala abgeschätzt. Die Auswertung ergab ein hohes Risiko. Nach Ansicht des MDK-Prüfers liegt ein Pflegefehler vor, der sich nicht wiederholen darf.


Der MDK-Prüfer hat recht. Die 90°-Seitenlagerung ist für Senioren mit einem erhöhten Dekubitusrisiko ungeeignet. In der Seitenlage ruht die gesamte Körpermasse auf einer vergleichsweise kleinen Fläche. Insbesondere im Bereich des großen Rollhügels (Trochanters major) entsteht ein viel zu hoher Auflagedruck. Pflegekräfte sollten bei gefährdeten Senioren stattdessen die 30°-Lagerung, die V-Lagerung, die A-Lagerung oder die T-Lagerung nutzen. Zusätzlich kann der Klient in der 135°-Lagerung sowie auf dem sog. "5/6-Kissen-Bett" gelagert werden. Übrigens: Mit dem Rüffel bei der MDK-Prüfung kam der Pflegedienst noch mit einem "blauen Auge" davon. Wenn der Klient tatsächlich im Bereich des Rollhügels ein Druckgeschwür entwickelt hätte, können solch verräterische Dokumentationseinträge haftungsrechtliche Folgen haben.