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Schon gewusst? Arztpflicht bei Gastroenteritis-Verdacht!

Wenn Rota, Noro oder andere Brechdurchfallkrankheiten kursieren, zeigen Pflegekräfte, dass sie mehr einstecken können als Henry Maske und Axel Schulz zusammen. Selbst wenn es im eigenen Bauch schon kräftig rumort, werden die Senioren weiter versorgt.

Wenn eine Pflegekraft an einer infektiösen Gastroenteritis leidet oder leiden könnte, muss diese sofort von allen Aufgaben entbunden und zum Arzt geschickt werden. Wohlgemerkt: Schon der Verdacht erfordert diese Maßnahme, nicht erst der Nachweis der Infektion. Die pflegerischen Tätigkeiten dürfen erst wieder aufgenommen werden, wenn die Krankheit überwunden wurde oder sich der Infektionsverdacht als unbegründet herausstellt. Personen, die […] an […] infektiösen Gastroenteritis […] erkrankt oder dessen verdächtig sind, […] dürfen nicht tätig sein oder beschäftigt werden […] in […] Einrichtungen mit oder zur Gemeinschaftsverpflegung. (IfSG § 42 Tätigkeits- und Beschäftigungsverbote) Zudem muss die Einrichtungsleitung die Infektion oder den Infektionsverdacht der Pflegekraft unverzüglich dem Gesundheitsamt melden. Bestätigt sich der Verdacht nicht, muss die Behörde ebenfalls informiert werden. Namentlich ist zu melden: […] der Verdacht auf und die Erkrankung […] an einer akuten infektiösen Gastroenteritis […] (IfSG § 6 Meldepflichtige Krankheiten) Es liegt übrigens nicht allein an der Pflegedienstleitung, bei entsprechend "verdächtigem" Verhalten auf die erkrankte Pflegekraft zuzugehen. Die Pflegekraft muss von allein bei der PDL vorstellig werden, wenn diese an den typischen Symptomen leidet. Diese sind:

  • abdominale Krämpfe
  • Erbrechen
  • Dioarrhö
  • Fieber
Um den Verdacht zu bestätigen oder auszuräumen ist zumeist eine bakteriologische oder virologische Stuhluntersuchung durch den Hausarzt erforderlich. Ein vergleichbares Vorgehen ist bei hauswirtschaftlichen Mitarbeitern und auch bei ambulanten Pflegediensten dringend anzuraten. Eine Pflegedienstleitung, die eine infizierte Pflegekraft auf Tour schickt, handelt fahrlässig. Rechtsbezug: Gesetz zur Verhütung und Bekämpfung von Infektionskrankheiten beim Menschen, § 6 Meldepflichtige Krankheiten, § 7 Meldepflichtige Nachweise von Krankheitserregern, § 8 Zur Meldung verpflichtete Personen, § 42 Tätigkeits- und Beschäftigungsverbote, § 43 Belehrung, Bescheinigung des Gesundheitsamtes