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Schon gewusst?
Arztpflicht bei Gastroenteritis-Verdacht!
Wenn Rota, Noro oder andere Brechdurchfallkrankheiten kursieren, zeigen Pflegekräfte, dass sie mehr einstecken können als Henry Maske und Axel Schulz zusammen. Selbst wenn es im eigenen Bauch schon kräftig rumort, werden die Senioren weiter versorgt.
Wenn eine Pflegekraft an einer infektiösen Gastroenteritis
leidet oder leiden könnte, muss diese sofort von allen Aufgaben
entbunden und zum Arzt geschickt werden. Wohlgemerkt: Schon der
Verdacht erfordert diese Maßnahme, nicht erst der Nachweis der
Infektion. Die pflegerischen Tätigkeiten dürfen erst wieder
aufgenommen werden, wenn die Krankheit überwunden wurde oder
sich der Infektionsverdacht als unbegründet herausstellt.
Personen, die […] an […] infektiösen Gastroenteritis
[…] erkrankt oder dessen verdächtig sind, […] dürfen nicht
tätig sein oder beschäftigt werden […] in […] Einrichtungen
mit oder zur Gemeinschaftsverpflegung. (IfSG § 42 Tätigkeits-
und Beschäftigungsverbote)
Zudem muss die Einrichtungsleitung die Infektion oder den
Infektionsverdacht der Pflegekraft unverzüglich dem
Gesundheitsamt melden. Bestätigt sich der Verdacht nicht, muss
die Behörde ebenfalls informiert werden.
Namentlich ist zu melden: […] der Verdacht auf und die
Erkrankung […] an einer akuten infektiösen Gastroenteritis […]
(IfSG § 6 Meldepflichtige Krankheiten)
Es liegt übrigens nicht allein an der Pflegedienstleitung, bei
entsprechend "verdächtigem" Verhalten auf die erkrankte
Pflegekraft zuzugehen. Die Pflegekraft muss von allein bei der
PDL vorstellig werden, wenn diese an den typischen Symptomen
leidet. Diese sind:
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