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Schweigepflicht? Ist uns doch egal!

Ein kleiner Kaffeetratsch hier, eine kleine Info da - und schon macht im Seniorenheim ein neues Gerücht die Runde. Häufig verstoßen Pflegekräfte damit gegen die gesetzliche Schweigepflicht und riskieren damit nicht nur ihren Job.


 Verpflichtung zur Wahrung der Sozial-, Daten- und Geschäftsgeheimnisse


Name, Vorname des Mitarbeiters:

 


Stellenbezeichnung des Mitarbeiters:

 


Abteilung:

 


Eintrittsdatum:

 


Datum der Belehrung:

 


Name der Führungskraft, die über die Verpflichtung informiert hat:

 


Erklärung: Ich wurde heute über meine Verpflichtung zur Wahrung der Bewohner- (Patienten) geheimnisse informiert. Diese Erläuterung umfasste folgende Punkte:

  • Geschützte Sozialdaten und personenbezogene Daten unterliegen der Verschwiegenheit. Sie dürfen nur für die Erfüllung der pflegerischen Aufgaben verwendet und verarbeitet werden.
  • Persönliche Sachverhalte, die ein Mitarbeiter während seiner Arbeit erfährt, dürfen außerhalb des Dienstweges niemanden mitgeteilt werden.
  • Im Zusammenhang mit der Tätigkeit erlangte Unterlagen oder sonstige nicht allgemein zugängliche Informationen werden vertraulich behandelt. Die Unterlagen und Informationen dürfen ohne vorherige schriftliche Vereinbarung nicht für eigene gewerbliche Zwecke oder andere Auftraggeber benutzt werden.
  • Die Pflicht zur Verschwiegenheit endet nicht mit der Beendigung des Arbeitsverhältnisses in dieser Einrichtung, sondern bleibt auch darüber hinaus bestehen.
  • Ein Verstoß gegen diese Pflichten zur Verschwiegenheit kann vom Arbeitgeber mit einer fristlosen Kündigung geahndet werden. Eine vorherige Abmahnung ist nicht erforderlich.
  • Ein Verstoß gegen gesetzlich verankerte Pflichten zur Verschwiegenheit kann mit Geld- und Freiheitsstrafen geahndet werden.
  • Eine Kopie dieser Erklärung erhält der Mitarbeiter für seine eigenen Unterlagen.

Datum, Unterschrift Mitarbeiter:    

Datum, Unterschrift Führungskraft: