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Standard "Delegation ärztlicher Tätigkeiten"

Wer darf was? Diese Frage lässt sich rechtssicher derzeit nicht beantworten. Das liegt vor allem an einer lückenhaften Gesetzgebung, einer inkonsequenten MDK-Prüfanleitung und dreisten Krankenversicherungen. Wir zeigen Ihnen, wie Sie mit einem soliden Standard und einer Kompetenzmatrix die Haftungsrisiken senken und gleichzeitig die Pflegenote aufbessern.


Standard Delegation ärztlicher Tätigkeiten


Definition:

    Die Pflegebedürftigkeit der Senioren erfordert, dass unsere Pflegekräfte auf Veranlassung der Ärzte diese bei ihrer Arbeit unterstützen. Diese Unterstützung umfasst auch die Durchführung ärztlicher Tätigkeiten, sofern diese zuvor an die Pflegekraft delegiert wurden. Die nicht unerheblichen Haftungsrisiken zwingen uns allerdings zu einer umfassenden rechtlichen Absicherung. In der pflegerischen Praxis ergibt sich häufig die Frage, welche Qualifikation erforderlich ist, um bestimmte Tätigkeiten durchzuführen. Pflegedienste können die Mindestvoraussetzungen aus dem Versorgungsvertrag ableiten, den sie nach § 132/132a SGB V abgeschlossen haben. Dort werden einzelne Pflegemaßnahmen aufgelistet und festgeschrieben, welche Ausbildung für die Durchführung erforderlich ist. Zu beachten sind auch die Richtlinien über die Verordnung von häuslicher Krankenpflege in der vertragsärztlichen Versorgung nach § 92 Abs. 1 Satz 2 Nr. 6 und Abs. 7 SGB V. Auch hier werden die Zuständigkeiten von Pflegefach- und Pflegehilfskräften sowie Ärzten abgegrenzt. In der stationären Pflege gibt es keine verbindliche vertragliche Regelung, die definiert, welche Ausbildung für einzelne Pflegemaßnahmen erforderlich ist.
  • Für beide Versorgungsformen gilt die MDK-Anleitung zur Prüfung der Qualität nach den §§ 114 ff. SGB XI. Dort heißt es (Punkt 18.5 stationär, bzw. Punkt 15.5 ambulant):
      Sind die Mitarbeiter entsprechend ihrer fachlichen Qualifikation eingesetzt worden? Die Frage ist mit "ja" zu beantworten, wenn die eingesetzten Mitarbeiter die formale Qualifikation haben oder für eingesetzte Mitarbeiter ohne formale Qualifikation der Nachweis der materiellen Qualifikation (z.B. Fortbildung, Anleitung) vorliegt.
  • Daraus lässt sich ableiten, dass Pflegehilfskräfte z.B. auch Medikamente verabreichen können, wenn Nachweise über entsprechende Fortbildungen, Anleitung und Delegation vorliegen. Wir unterscheiden zwischen einer formellen Qualifikation und einer materiellen Qualifikation. Eine formelle Qualifikation besteht, wenn eine Pflegekraft eine Ausbildung erfolgreich absolviert hat und über die entsprechende Bescheinigung verfügt. Eine materielle Qualifikation liegt vor, wenn eine Pflegekraft die Tätigkeit in der Praxis auch wirklich beherrscht. So kann es etwa sein, dass eine Pflegekraft ausweislich ihres Examens eine bestimmte Tätigkeit ausführen dürfte, diese aber mangels praktischer Erfahrung tatsächlich aber gar nicht beherrscht. Solche Defizite können etwa nach einem mehrjährigen Erziehungsurlaub auftreten.

Grundsätze:

    Eine gute Zusammenarbeit zwischen Arzt und Pflegekraft ist unverzichtbar für die Gesundheit unserer Bewohner. Wir sind daher stets bemüht, eine reibungslose Kooperation zu ermöglichen. Gleichzeitig ist es unsere Pflicht, unsere Mitarbeiter und die Einrichtung vor unberechtigten Haftungsansprüchen zu schützen. Daher wird jede ärztliche Anweisung und ihre Umsetzung durch unsere Pflegekräfte genau dokumentiert. Insbesondere wenn der Arzt eine schriftliche Fixierung der Anordnung verweigert, muss die mündliche Anweisung genau und unter Zeugen auf dem dafür vorgesehenen Formblatt protokolliert werden. Die Delegation durch den Arzt wird immer kritisch hinterfragt. Aufgrund ihrer Ausbildung und ihrer langjährigen Erfahrung haben Pflegekräfte das Recht und die Pflicht, ggf. auch einem Mediziner zu widersprechen. Auch eine jahre- oder jahrzehntelange gute Zusammenarbeit mit einem Arzt darf nicht dazu führen, dass die hier beschriebenen Sicherheitsregeln nur noch eingeschränkt umgesetzt werden.

Ziele:

    Unsere Bewohner sollen stets die optimale medizinische Betreuung erhalten. Dazu ist es unerlässlich, dass die ärztlichen Anweisungen genau befolgt werden. Unsere Pflegekräfte und unsere Einrichtung müssen vor Haftungsrisiken geschützt werden. Die Ärzte unserer Bewohner und unser Pflegeteam sollen partnerschaftlich und vertrauensvoll zusammenarbeiten.

Vorbereitung:

allgemeine Organisation

    Neben allen Telefonen im Wohnbereich, die von Pflegekräften genutzt werden, liegt stets ein Vorrat an Vordrucken des Protokolls "ärztliche Anordnung". Die Pflegedienstleitung erstellt eine Kompetenzmatrix. Diese Tabelle definiert, welche Qualifikation erforderlich ist, um bestimmte Pflegemaßnahmen durchzuführen. Alle auf unsere Pflegekräfte ausgestellten Befähigungsnachweise ("Spritzenscheine" usw.) werden in einem angemessenen Zyklus erneuert.

allgemeine Maßnahmen für alle Pflegekräfte

    Unsere Mitarbeiter werden regelmäßig fortgebildet. Unsere Mitarbeiter werden angehalten, im Zweifelsfall vor Ausführung einer Delegation stets Rücksprache mit der Pflegedienstleitung zu halten. Wenn sich der Kontakt zu einem bestimmten Arzt erfahrungsgemäß problematisch gestaltet, wird der richtige Umgang mit solchen Medizinern bei Teambesprechungen thematisiert und ggf. in Rollenspielen geübt.
  • Wir ermutigen unsere Mitarbeiter zu Selbstvertrauen und Selbstkritik.
      Selbstvertrauen, um im Dialog mit dem Arzt die eigenen Interessen und die des Bewohners vertreten zu können. Selbstkritik, um die eigenen Fähigkeiten korrekt einzuschätzen und deren Grenzen zu erkennen.
  • Wir stellen sicher, dass Pflegekräfte über alle Fähigkeiten verfügen, über die sie ausweislich ihrer Ausbildung eigentlich verfügen sollten. Wir kontrollieren das Vorhandensein dieser Fähigkeiten engmaschig mittels Pflegevisiten. Ggf. vorhandene Qualifizierungslücken werden durch interne oder externe Fortbildungen geschlossen. Der Umfang der medizinischen Tätigkeiten, die im Rahmen einer Delegation von der Pflegekraft zu leisten sind, wird in der jeweiligen Stellenbeschreibung genau definiert.

spezielle Maßnahmen für Pflegehilfskräfte

    Wir verfügen über ein Einarbeitungskonzept für Pflegehilfskräfte. Sie werden von unserem Praxismentor sorgfältig begleitet. Der Praxismentor steht der Pflegehilfskraft auch später immer als Ansprechpartner zur Verfügung. Maßnahmen, die von Pflegehilfskräften durchgeführt werden, folgen strikt der Pflegeplanung. Diese Pflegeplanung wird immer von einer Pflegefachkraft erstellt. Wir ermuntern Pflegehilfskräfte, sich durch entsprechende Weiterbildungen zur Pflegefachkraft zu qualifizieren.

Durchführung:

Annahme einer Delegation

    Eine ärztliche Tätigkeit darf nur dann durchgeführt werden, wenn die Pflegekraft die dafür notwendigen Fähigkeiten und Kenntnisse besitzt. Voraussetzung dazu sind die entsprechende Qualifikation und die tatsächlichen Fähigkeiten der Pflegekraft. Die Pflegekraft lässt sich die durchzuführende Tätigkeit vom Arzt genau erklären. (Dosierung, Darreichungsform, Einnahmezeitpunkt usw.) Unklare Punkte werden von der Pflegekraft stets erneut angesprochen und umfassend geklärt. Die Pflegekraft bittet den Arzt stets freundlich, die Anweisungen schriftlich in die Dokumentationsmappe des Bewohners einzutragen. Sie achtet darauf, dass die Informationen leserlich und vollständig vermerkt werden. Im Zweifelsfall fragt die Pflegekraft erneut nach. Bei Ärzten, die erfahrungsgemäß eine schriftliche Fixierung der Anweisungen ablehnen, sollten nach Möglichkeit bei der Erläuterung zwei Pflegekräfte anwesend sein. Eine Pflegekraft dokumentiert die Anweisungen, die andere überprüft die Eintragung. Beide unterschreiben mit ihrem Kürzel.
(Hinweis: In der Berufsordnung für Ärzte ist festgelegt, dass jede Anordnung oder Verordnung schriftlich festgehalten werden muss. Dies muss aber nicht notwendigerweise in der Pflegedokumentation erfolgen. Rein rechtlich wären auch ein Zettel oder das Rezept samt Angabe der Dosierung ausreichend.)
    Bei telefonischen Anweisungen bittet die Pflegekraft stets zusätzlich um schriftliche Anweisungen per Fax. Wird dieses abgelehnt, so notiert die Pflegekraft die Anweisungen eigenhändig und liest diese dem Arzt danach erneut vor. Dabei sollte nach Möglichkeit eine zweite Pflegekraft als Zeuge anwesend sein. Sie dokumentiert "v.u.g.", also "vorgelesen und genehmigt". Beide unterschreiben mit ihrem Kürzel. Es ist zudem wichtig, dass die Pflegekraft dokumentiert, welche Gesundheitsveränderungen bzw. Symptome sie dem Arzt beschrieben hat.
  • Voraussetzung für die Durchführung ärztlicher Tätigkeiten ist eine ausdrückliche Anordnung des Arztes. Die zu übertragende Aufgabe muss inhaltlich genau definiert sein. Die Pflegekraft muss zweifelsfrei wissen, welche Maßnahmen sie durchführen soll. Die Anordnung umfasst also insbesondere folgende Faktoren:
      Name des Bewohners Bezeichnung des Medikaments Menge und Dosierung Art der Verabreichung Zeitpunkt der Verabreichung Hinweise zu etwaigen Gefahren und deren Abwendung
  • Bedarfsanordnungen erfordern besonders klare Verhaltensanweisungen durch den Arzt an die Pflegekraft . Aus der Anweisung muss klar hervorgehen, unter welchen Voraussetzungen welche Maßnahmen zu treffen sind. Der Ermessensspielraum der Pflegekraft muss minimal gehalten werden. Bedarfsmedikationen, die diese Anforderungen nicht erfüllen, dürfen nicht durchgeführt werden. Wir drängen auch bei Bedarfsanordnungen stets auf eine schriftliche Fixierung.

Annahme einer Delegation mit Einschränkungen

    Verschiedene Verordnungen entsprechen ggf. nicht dem aktuellen Stand der medizinischen oder pflegerischen Wissenschaft. Die Durchführung würde dem Pflegebedürftigen aber nicht schaden. Solche Verordnungen führen wir durch, machen den Arzt aber auf den Mangel aufmerksam. In jedem Fall wird die Pflegedienstleitung informiert. Es ist wichtig, dass unsere Bedenken schriftlich in der Pflegedokumentation fixiert werden. Die Durchführung der Tätigkeit muss in angemessenen Abständen zusätzlich vom Arzt kontrolliert werden. Wir lassen eine Delegation ärztlicher Tätigkeiten nur dann zu, wenn diese zwingend notwendig ist. Falls eine Delegation aus Gründen wie Gefälligkeit, Bequemlichkeit oder Arbeitserleichterung geschehen soll, lehnen wir diese ab. Ein weiterer Faktor bei der Entscheidung, ob wir eine Delegation akzeptieren, ist, wie schnell ggf. der Arzt intervenieren kann. Bei Ärzten, die weit entfernt praktizieren und zumeist schlecht erreichbar sind, lehnen wir eine Delegation tendenziell schneller ab. Bei Ärzten, die bei Fragen oder im Notfall schnell in die Einrichtung kommen können, akzeptieren wir die Delegation tendenziell bereitwilliger.

Ablehnen einer Delegation

    Wenn eine Pflegekraft der Ansicht ist, dass sie der Verantwortung nicht gewachsen ist, darf sie die delegierte Maßnahme nicht durchführen. Der Arzt muss dann darauf hingewiesen werden. Die Ablehnung der Delegation kann zunächst mündlich erfolgen, sollte danach aber stets auch schriftlich in der Dokumentation fixiert werden. Wir prüfen, ob bei dem zu applizierenden Medikament laut Beipackzettel ausdrücklich eine Applikation durch den Arzt gefordert wird. In diesem Fall lehnen wir eine Delegation ab.
  • Wir akzeptieren keinen Delegationszwang. Wenn eine Pflegekraft aufgrund eindeutiger Fakten eine Delegation ablehnt, bleibt dieses ohne arbeitsrechtliche Konsequenzen. Das Recht auf Verweigerung greift insbesondere bei folgenden Umständen:
      Die Aufgabe erscheint als zu gefährlich für den Bewohner oder die Pflegekraft. Der Pflegebedürftige ist nicht damit einverstanden, dass die Maßnahme von einer Pflegekraft und nicht von "seinem" Arzt durchgeführt wird. (s.u.) Das zu applizierende Medikament und dessen korrekte Handhabung sind der Pflegekraft unbekannt. Die Handhabung eines benötigten technischen Geräts ist der Pflegekraft nicht vertraut. Es fand keine oder nur eine unzureichende Einweisung statt. Die Pflegekraft fühlt sich der Aufgabe nicht gewachsen, etwa weil sie sich aufgrund von Kopfschmerzen nicht konzentrieren kann.
  • Wenn eine Pflegekraft eine Delegation aufgrund fehlender Fähigkeiten verweigert, wird geprüft, ob eine entsprechende interne oder externe Weiterbildung notwendig ist. Die Pflegedienstleitung wird umgehend über jede Ablehnung informiert.

Information des Bewohners

    Die Durchführung delegierter ärztlicher Tätigkeiten ist ebenso wie alle anderen pflegerischen Maßnahmen abhängig von der Einwilligung unserer Bewohner. Eine wirksame Einwilligung liegt nur dann vor, wenn der Bewohner umfassend aufgeklärt wurde. Unverzichtbar ist zudem die Einsichtsfähigkeit des Bewohners. Die Aufklärung umfasst insbesondere den Hinweis auf etwaige Risiken und Gefahren der Behandlung. Der Bewohner wird befragt, ob er damit einverstanden ist, dass die eigentlich medizinische Maßnahme von einer Pflegekraft übernommen wird. Im Zweifelsfall sollte die Einwilligung schriftlich erfolgen.

Notfälle

    Allein in Notfällen, wenn ärztliche Hilfe nicht sofort verfügbar ist, kann die Pflegekraft nach bestem Wissen und Fähigkeiten auch ohne ärztliche Anordnung handeln. Sie ist dazu sogar verpflichtet, da sie sich andernfalls wegen unterlassener Hilfeleistung strafbar machen kann.

Nachbereitung:

    Probleme bei der Delegation ärztlicher Tätigkeiten werden schriftlich festgehalten und im Rahmen des Qualitätsmanagements für Verbesserungen genutzt (z.B. bei einem Qualitätszirkel).

Dokumente:

    Pflegedokumentation des Bewohners Protokoll "ärztliche Verordnung"

Verantwortlichkeit / Qualifikation:

    Pflegekräfte