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Standard internes Meldewesen "Infektionskrankheiten"

Solide Vorbereitung und rasches Handeln. Das sind die Faktoren, die im Fall des Ausbrechens einer Infektionskrankheit über Ausbreitung oder Eindämmung entscheiden. Eine Pflegeeinrichtung, die rechtzeitig einen versierten Hygienebeauftragten benennt und den entsprechenden Standard entwickelt, ist in jedem Fall auf der sicheren Seite.


Standard internes Meldewesen "Infektionskrankheiten"


Definition / gesetzliche Grundlagen:

Unser internes Meldewesen bei Infektionen dient zur schnellen Information aller Mitarbeiter in unserer Einrichtung über eine potentielle oder tatsächliche Infektionskrankheit eines Bewohners. Nur mittels schnellen Handelns ist es möglich, sofort die notwendigen Schutzmaßnahmen für alle Personen zu treffen, die mit dem Betreffenden in Kontakt kommen. Wir erfüllen mit unserem internen Meldewesen "Infektionskrankheiten" folgende gesetzliche Bestimmungen und Vorschriften: Infektionsschutzgesetz (IfSG) § 6 und § 36: Hier wird unter anderem festgelegt, dass in Alten- und Pflegeheimen in Form von Hygieneplänen innerbetriebliche Verfahrensweisen zur Infektionshygiene vorhanden sein müssen (§ 36) und die Verpflichtung, bestimmte Infektionen beim Gesundheitsamt anzuzeigen (§ 6). Die berufsgenossenschaftliche Unfallverhütungsvorschrift BGV C8 besagt, dass Mitarbeiter in potentiell infektionsgefährdeten Bereichen über die Infektionsgefahr und geeignete Maßnahmen informiert sein müssen.


Grundsätze:

  • Jeder Mitarbeiter ist verpflichtet, potentielle oder tatsächliche Infektionen beim Bewohner sofort zu melden.
  • Die Meldung geschieht mit dem Formular "Meldung von Infektionen an den Hygienebeauftragten / Hygienekommission".
  • Der Hygienebeauftragte ist verpflichtet zu prüfen, ob die Infektionskrankheit zu denen zählt, die an das Gesundheitsamt offiziell gemeldet werden müssen (laut IfSG §§ 6,8,9). Stellt er fest, dass diese Infektion angezeigt werden muss, setzt er umgehend die Heimleitung in Kenntnis. Die Heimleitung hat dann wiederum 24 Stunden Zeit, das zuständige Gesundheitsamt zu informieren.
  • Die Belange des Datenschutzes bleiben gewahrt.
(Statt der Bestimmung eines Hygienebeauftragten ist es auch möglich, in der Einrichtung eine Hygienekommission zu gründen. Diese kann sich aus den Leitungskräften der verschiedenen Funktionsbereiche zusammensetzen, wie etwa Pflege, Hauswirtschaft, Haustechnik. Auch wenn es dafür in einem Alten- und Pflegeheim keine gesetzliche Verpflichtung gibt: Es ist empfehlenswert, einen Mitarbeiter zum Hygienebeauftragten ausbilden zu lassen, da dieser Bereich in Zukunft an Bedeutung gewinnen wird. Man denke nur an die immer stärkere Pflegebedürftigkeit der Bewohner und die Zunahme von beispielsweise MRSA.)

Ziele:

  • Es soll die Gefährdung unserer Bewohner, der Mitarbeiter und anderer Personen durch Ansteckung vermieden werden.
  • Es muss mit geeigneten Maßnahmen die ungehemmte Weiterverbreitung der Infektion in unserer Einrichtung entgegengewirkt werden.
  • Nur mit Hilfe der rechtzeitigen Information können die richtigen Schutzmaßnahmen ergriffen und eingehalten werden.
  • Eine hohe Pflegequalität soll somit in unserer Einrichtung gewährleistet werden.

Durchführung:

(Legen Sie hier Ihre individuelle Vorgehensweise fest.)

  • Der Mitarbeiter, der als erstes Kenntnis über eine potentielle oder tatsächliche Infektionskrankheit beim Bewohner erhält, informiert sofort die zuständige Bezugspflegekraft.
  • Die Bezugspflegekraft füllt umgehend unseren Meldebogen aus und reicht ihn an den Hygienebeauftragten weiter.
  • Der Hygienebeauftragte dokumentiert auf dem Meldebogen, welche Schutzmaßnahmen zu ergreifen sind und verteilt den Bogen weiter an die einzelnen Funktionsbereiche.
  • Als weiteren Schritt informiert der Hygienebeauftragte folgende Personen:
    • die Pflegedienstleitung
    • den Hausarzt (falls dieser noch keine Kenntnis über die Erkrankung hat)
    • die Hauswirtschaftsleitung
    • die Haustechnik und
    • weitere Dritte, die Kontakt zum Bewohner haben, wie etwa Fußpfleger, Friseur und Therapeuten.
  • Die Pflegedienstleitung, die Hauswirtschaftsleitung, sowie die Haustechnik sind zuständig für die Information und Unterweisung in evtl. Schutzmaßnahmen der ihr unterstellten Mitarbeiter.
  • Dritte (wie oben genannt) werden immer durch die Pflegedienstleitung oder deren Stellvertreter informiert und unterwiesen.
  • Der behandelnde Arzt informiert und klärt den Bewohner, die Angehörigen und ggf. den Betreuer über die weitere Vorgehensweise auf (die Information an die Angehörigen und den Betreuer darf der behandelnde Arzt nur nach vorheriger Einwilligung des Bewohners weitergeben, Stichwort: Schweigepflicht).

Dokumente:

"Meldung von Infektionen an den Hygienebeauftragten"


Verantwortlichkeit / Qualifikation:

Hygienebeauftragter


Zeitdauer der Maßnahme:

xx Minuten (Hier haben Sie die Möglichkeit, die von Ihrem Personal aufgewendete durchschnittliche Arbeitszeit für diese Aufgabe anzugeben.)