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Standard internes
Meldewesen "Infektionskrankheiten"
Solide Vorbereitung und rasches Handeln.
Das sind die Faktoren, die im Fall des Ausbrechens einer
Infektionskrankheit über Ausbreitung oder Eindämmung
entscheiden. Eine Pflegeeinrichtung, die rechtzeitig einen
versierten Hygienebeauftragten benennt und den entsprechenden
Standard entwickelt, ist in jedem Fall auf der sicheren Seite.
Standard internes Meldewesen "Infektionskrankheiten"
Definition / gesetzliche Grundlagen:
Unser internes Meldewesen bei
Infektionen dient zur schnellen Information aller
Mitarbeiter in unserer Einrichtung über eine potentielle
oder tatsächliche Infektionskrankheit eines Bewohners.
Nur mittels schnellen Handelns ist es möglich, sofort
die notwendigen Schutzmaßnahmen für alle Personen zu
treffen, die mit dem Betreffenden in Kontakt kommen.
Wir erfüllen mit unserem internen
Meldewesen "Infektionskrankheiten" folgende gesetzliche
Bestimmungen und Vorschriften:
Infektionsschutzgesetz (IfSG) § 6
und § 36: Hier wird unter anderem festgelegt, dass in
Alten- und Pflegeheimen in Form von Hygieneplänen
innerbetriebliche Verfahrensweisen zur Infektionshygiene
vorhanden sein müssen (§ 36) und die Verpflichtung,
bestimmte Infektionen beim Gesundheitsamt anzuzeigen (§
6).
Die berufsgenossenschaftliche
Unfallverhütungsvorschrift BGV C8 besagt, dass
Mitarbeiter in potentiell infektionsgefährdeten
Bereichen über die Infektionsgefahr und geeignete
Maßnahmen informiert sein müssen.
Grundsätze:
-
Jeder Mitarbeiter ist
verpflichtet, potentielle oder tatsächliche
Infektionen beim Bewohner sofort zu melden.
-
Die Meldung geschieht mit dem
Formular "Meldung von Infektionen an den
Hygienebeauftragten / Hygienekommission".
-
Der Hygienebeauftragte ist
verpflichtet zu prüfen, ob die Infektionskrankheit
zu denen zählt, die an das Gesundheitsamt offiziell
gemeldet werden müssen (laut IfSG §§ 6,8,9). Stellt
er fest, dass diese Infektion angezeigt werden muss,
setzt er umgehend die Heimleitung in Kenntnis. Die
Heimleitung hat dann wiederum 24 Stunden Zeit, das
zuständige Gesundheitsamt zu informieren.
-
Die Belange des Datenschutzes
bleiben gewahrt.
(Statt der Bestimmung eines
Hygienebeauftragten ist es auch möglich, in der
Einrichtung eine Hygienekommission zu gründen. Diese
kann sich aus den Leitungskräften der verschiedenen
Funktionsbereiche zusammensetzen, wie etwa Pflege,
Hauswirtschaft, Haustechnik. Auch wenn es dafür in einem
Alten- und Pflegeheim keine gesetzliche Verpflichtung
gibt: Es ist empfehlenswert, einen Mitarbeiter zum
Hygienebeauftragten ausbilden zu lassen, da dieser
Bereich in Zukunft an Bedeutung gewinnen wird. Man denke
nur an die immer stärkere Pflegebedürftigkeit der
Bewohner und die Zunahme von beispielsweise MRSA.)
Ziele:
-
Es soll die Gefährdung
unserer Bewohner, der Mitarbeiter und anderer
Personen durch Ansteckung vermieden werden.
-
Es muss mit geeigneten
Maßnahmen die ungehemmte Weiterverbreitung der
Infektion in unserer Einrichtung entgegengewirkt
werden.
-
Nur mit Hilfe der
rechtzeitigen Information können die richtigen
Schutzmaßnahmen ergriffen und eingehalten werden.
-
Eine hohe Pflegequalität soll
somit in unserer Einrichtung gewährleistet werden.
Durchführung:
(Legen Sie hier Ihre individuelle
Vorgehensweise fest.)
-
Der Mitarbeiter, der als
erstes Kenntnis über eine potentielle oder
tatsächliche Infektionskrankheit beim Bewohner
erhält, informiert sofort die zuständige
Bezugspflegekraft.
-
Die Bezugspflegekraft füllt
umgehend unseren Meldebogen aus und reicht ihn an
den Hygienebeauftragten weiter.
-
Der Hygienebeauftragte
dokumentiert auf dem Meldebogen, welche
Schutzmaßnahmen zu ergreifen sind und verteilt den
Bogen weiter an die einzelnen Funktionsbereiche.
-
Als weiteren Schritt
informiert der Hygienebeauftragte folgende Personen:
-
die Pflegedienstleitung
-
den Hausarzt (falls
dieser noch keine Kenntnis über die Erkrankung
hat)
-
die
Hauswirtschaftsleitung
-
die Haustechnik und
-
weitere Dritte, die
Kontakt zum Bewohner haben, wie etwa Fußpfleger,
Friseur und Therapeuten.
-
Die Pflegedienstleitung, die
Hauswirtschaftsleitung, sowie die Haustechnik sind
zuständig für die Information und Unterweisung in
evtl. Schutzmaßnahmen der ihr unterstellten
Mitarbeiter.
-
Dritte (wie oben genannt)
werden immer durch die Pflegedienstleitung oder
deren Stellvertreter informiert und unterwiesen.
-
Der behandelnde Arzt
informiert und klärt den Bewohner, die Angehörigen
und ggf. den Betreuer über die weitere
Vorgehensweise auf (die Information an die
Angehörigen und den Betreuer darf der behandelnde
Arzt nur nach vorheriger Einwilligung des Bewohners
weitergeben, Stichwort: Schweigepflicht).
Dokumente:
"Meldung von
Infektionen an den Hygienebeauftragten"
Verantwortlichkeit / Qualifikation:
Hygienebeauftragter
Zeitdauer der Maßnahme:
xx Minuten
(Hier haben Sie die Möglichkeit,
die von Ihrem Personal aufgewendete durchschnittliche
Arbeitszeit für diese Aufgabe anzugeben.)
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