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Standard
"Schweigepflicht"
Ein
harmloser Kaffeetratsch hier, eine kleine Info da - und schon macht ein
neues Gerücht die Runde. Häufig verstoßen Pflegekräfte damit gegen die
gesetzliche Schweigepflicht und riskieren neben der Kündigung auch noch
eine Haftungsklage. Mit einem Standard können Sie den Informationsfluss
steuern.
Standard
"Schweigepflicht"
Definition:
-
Die Schweigepflicht zählt zu den wichtigsten
Berufspflichten aller
Mitarbeiter in unserer Einrichtung. Die Bewohner können jederzeit
darauf vertrauen, dass sensible Informationen nicht unberechtigt an
Dritte weitergegeben werden. Die Schweigepflicht hat allerdings
Grenzen. Unter bestimmten Bedingungen sind wir berechtigt oder sogar
verpflichtet, auch vertrauliche Daten weiterzuleiten.
-
Alle geschützten Sozialdaten und
personenbezogenen
Daten fallen unter die Verschwiegenheit. Mitarbeiter dürfen diese
Informationen nur nutzen und verarbeiten, wenn dieses für die Erfüllung
der pflegerischen Aufgaben notwendig ist.
-
Die Pflicht zur Verschwiegenheit besteht auch
dann,
wenn der Mitarbeiter nicht mehr in der Einrichtung arbeitet oder der
Bewohner bereits verstorben ist.
-
Wenn ein Mitarbeiter die Schweigepflicht nicht
beachtet, kann dieses eine Abmahnung oder eine Kündigung zur Folge
haben. Verstöße können zudem eine Geld- oder sogar eine Haftstrafe nach
sich ziehen. Ggf. hat der Bewohner zudem Anspruch auf Schadensersatz.
Grundsätze:
-
Oftmals befinden sich Pflegekräfte im Unklaren
darüber, ob sie
Informationen weitergeben sollten. Im Zweifelsfall ist es immer
sinnvoll, den Bewohner direkt darauf anzusprechen und ihn selbst
entscheiden zu lassen.
-
Uns ist bewusst, dass der Umgang mit der
Schweigepflicht stets eine Gradwanderung ist. Insbesondere der
Ehepartner und andere nahe Familienangehörige wünschen von uns, dass
wir sie über den Gesundheitszustand des Bewohners informieren. Wir
werden jedoch stets die Privatsphäre des Bewohners schützen. Dieses
auch dann, wenn wir damit der Erwartungshaltung Dritter nicht gerecht
werden.
-
Die Weitergabe von sensiblen Daten ist zu
brisant,
als dass wir uns auf mündliche Vereinbarungen verlassen. Insbesondere
eine Entbindung von der Schweigepflicht sollte stets schriftlich
erfolgen. Wir vermeiden damit, dass uns von Seiten des Bewohners oder
seines Betreuers vorgehalten wird, dass wir unberechtigterweise
Informationen an Dritte weitergegeben haben.
Ziele:
-
Die Privatsphäre des Bewohners wird geschützt.
-
Es entwickelt sich ein Vertrauensverhältnis
zwischen Pflegekraft und Bewohner. Der Bewohner ist bereit, der
Pflegekraft auch sensible Informationen mitzuteilen, da er weiß, dass
diese Daten vertraulich behandelt werden.
-
Es besteht Klarheit darüber, welche
Informationen
wir mit welchen Dritten teilen dürfen. Unsere Mitarbeiter werden vor
unberechtigten Anschuldigungen geschützt.
Vorbereitung:
-
Der Mitarbeiter erhält noch vor Beginn seiner
Tätigkeit eine
Schweigepflichterklärung zur Unterschrift. Dazu zählen auch
Verwaltungskräfte, Praktikanten, Auszubildende sowie ehrenamtliche
Mitarbeiter.
(Hinweis: Die Verpflichtung sollte vor Arbeitsbeginn unterschrieben
vorliegen. Bisweilen ist ein Arbeitsverhältnis während der Probezeit
nach wenigen Wochen auch schon wieder beendet.)
-
Bei angestellten Pflegekräften ist die
Schweigepflichterklärung Bestandteil des Arbeitsvertrages.
-
Neue Mitarbeiter werden im Rahmen der
Einarbeitung
über die Schweigepflicht informiert sowie über die daraus
resultierenden Folgen für die tägliche praktische Arbeit.
-
Eine begrenzte Entbindung von der
Schweigepflicht
wird im Heimvertrag fixiert. Der Bewohner stimmt damit zu, dass wir im
Rahmen der Therapie Informationen an den behandelnden Arzt weitergeben
dürfen.
-
Die Bezugspflegekraft sucht in den ersten
Wochen
nach Heimeinzug den Kontakt mit dem Bewohner, um das Thema
Schweigepflicht anzusprechen. Der Bewohner soll festlegen, welche
Angehörigen in welchem Umfang über seinen Gesundheitszustand informiert
werden dürfen. Nach Möglichkeit sollte dieses Gespräch unter vier Augen
geführt werden, damit sich der Bewohner nicht von anwesenden
Angehörigen unter Druck gesetzt fühlt.
Durchführung:
allgemeine
Vorgaben
-
Für die Einwilligung des Bewohners ist eine
Geschäftsfähigkeit nicht notwendig. Es reicht die "natürliche
Einsichtsfähigkeit". Der Bewohner muss also die Thematik der
Schweigepflicht im Wesentlichen verstehen. Folglich müssen orientierte
Bewohner, die unter Betreuung stehen, vor jeder Informationsweitergabe
gefragt werden.
-
Wenn eine Pflegekraft persönliche Informationen
erlangt, die für die Versorgung nicht relevant sind, so darf sie diese
weder an Kollegen noch an Vorgesetzte weitergeben. Bei biografischen
Daten ist die Abwägung ggf. schwierig. Beispiel: Eine Bewohnerin
offenbart, dass sie während des Krieges Opfer von sexuellem Missbrauch
war. Dieses ist normalerweise strikt vertraulich zu behandeln.
Solch eine Information kann jedoch bei einer fortschreitenden
dementiellen Erkrankung pflegerelevant werden. Dieses etwa, wenn die
Bewohnerin aggressiv auf osteuropäische Pflegekräfte oder auf männliche
Pflegekräfte reagiert. In diesem Fall kann es sinnvoll sein, die
Kollegen über die Problematik zu informieren.
-
Die Schweigepflicht gilt nicht, wenn keine
Rückschlüsse auf die Identität des Bewohners möglich sind. Beispiel:
Eine Pflegekraft berichtet im Rahmen einer externen Fortbildung über
das Krankheitsbild eines Bewohners. Sie nennt dabei keine Namen. Auch
sind die Informationen nicht so detailliert, dass Rückschlüsse auf die
Identität des Bewohners möglich sind.
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Im eigenen Familienkreis kann die Pflegekraft
über Erlebnisse während ihrer Arbeit sprechen, wenn sichergestellt ist,
dass Dritte die Informationen keiner Person zuordnen können.
-
Bei Fallbesprechungen ist darauf zu achten,
dass nur solche Mitarbeiter anwesend sind, die mit der Pflege des
Bewohners betraut sind und dafür auf die Informationen angewiesen sind.
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Am Telefon geben wir sensible Informationen nur
dann weiter, wenn die Identität des Anrufers geklärt ist und der
Informationstransfer berechtigt ist.
Schweigepflicht
gegenüber Angehörigen
-
Wir versuchen stets, das Informationsbedürfnis
der Angehörigen mit dem Recht des Bewohners auf Privatsphäre in
Einklang zu bringen. Wenn Angehörige Informationen wünschen, deren
Weitergabe der Bewohner nicht ausdrücklich zugestimmt hat, so
verweigern wir die Auskunft. Wir bleiben dabei stets freundlich und
verweisen auf die Schweigepflicht. Wir bitten die Angehörigen, den
Bewohner direkt zu befragen.
-
Wenn der Wunsch der Angehörigen verständlich
ist, suchen wir ggf. den Kontakt zum Bewohner. Wir legen ihm nahe, uns
diesbezüglich von der Schweigepflicht zu entbinden. Wir können dann die
Angehörigen informieren.
-
Unproblematisch ist es, wenn die Informationen
nur in eine Richtung fließen. Wenn also die Pflegekraft vom Angehörigen
Informationen erhält, ohne ihm im Gegenzug vertrauliche Informationen
preiszugeben. Es liegt an der Pflegekraft, einen Dialog mit Angehörigen
so zu gestalten, dass die Schweigepflicht nicht verletzt wird.
Schweigepflicht
gegenüber dem Arzt
-
An den behandelnden Arzt können relevante
Informationen i.d.R. auch ohne vorherige Erlaubnis durch den Bewohner
weitergegeben werden. Es ist davon auszugehen, dass der Bewohner diesem
Informationsaustausch zustimmt, da dieses seiner Gesundheit dient.
-
Nur wenn es der Bewohner ausdrücklich
(schriftlich!) wünscht, halten wir Informationen auch gegenüber dem
behandelnden Arzt zurück. Wir machen den Bewohner aber nachdrücklich
darauf aufmerksam, dass dadurch der Therapieerfolg gefährdet wird. In
diesem Fall legen wir dem Bewohner einen Wechsel zu einem anderen Arzt
nahe, dem er dann hoffentlich mehr Vertrauen entgegenbringt.
-
Ärzte, die nicht mit der Behandlung des
Bewohners betraut sind, erhalten keine Informationen.
Schweigepflicht
gegenüber anderen Berufsgruppen
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An die Polizei geben wir medizinische
Informationen nur dann weiter, wenn Gefahr für die Gesundheit des
Bewohners besteht. Dieses ist etwa der Fall, wenn der Bewohner seit
längerer Zeit nicht auffindbar ist und Medikamente benötigt.
-
Betreuer werden nur dann über den
Gesundheitszustand des Bewohners informiert, wenn die Sorge für die
Gesundheit sowie die Zustimmung zur Heilbehandlung zu deren
Aufgabengebiet gehört.
Informationsweitergabe
trotz bestehender Schweigepflicht
Unter
bestimmten Umständen ist es erforderlich, dass wir vertrauliche
Informationen weitergeben, ohne dass der Bewohner zuvor zugestimmt hat.
-
Es liegt ein Notstand vor. Das Leben oder die
Gesundheit des Bewohners oder einer anderen Person ist bedroht. Durch
die Weitergabe der vertraulichen Information lässt sich die Gefahr
abwenden. Dem Anspruch des Bewohners auf Geheimhaltung steht also ein
wichtigeres, höherwertiges Rechtsgut gegenüber. Beispiel: Der Bewohner
plant eine Straftat und hat uns dieses mitgeteilt.
-
Es liegt eine mutmaßliche Einwilligung vor. Aus
zwingenden Gründen ist es zu diesem Zeitpunkt nicht möglich, die
Zustimmung des Bewohners zur Informationsweitergabe einzuholen. Es ist
aber mit großer Sicherheit davon auszugehen, dass der Bewohner der
Informationsweitergabe zustimmen würde, wenn man ihn fragen könnte.
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Bagatellinformationen fallen nicht unter die
Schweigepflicht.
Nachbereitung:
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Alle zwei Jahre werden sämtliche Mitarbeiter
erneut über die Schweigepflicht belehrt. Dieses kann gemeinsam mit
anderen Belehrungen erfolgen, also etwa zur Hygiene oder zum Umgang mit
Medizinprodukten.
Dokumente:
-
Formular "Entbindung von der Schweigepflicht"
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Heimvertrag
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Verpflichtung zur Wahrung der Sozial-, Daten-
und Geschäftsgeheimnisse
Verantwortlichkeit
/ Qualifikation:
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