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Standard "Schweigepflicht"

Ein harmloser Kaffeetratsch hier, eine kleine Info da - und schon macht ein neues Gerücht die Runde. Häufig verstoßen Pflegekräfte damit gegen die gesetzliche Schweigepflicht und riskieren neben der Kündigung auch noch eine Haftungsklage. Mit einem Standard können Sie den Informationsfluss steuern.


Standard "Schweigepflicht"


Definition:

  • Die Schweigepflicht zählt zu den wichtigsten Berufspflichten aller Mitarbeiter in unserer Einrichtung. Die Bewohner können jederzeit darauf vertrauen, dass sensible Informationen nicht unberechtigt an Dritte weitergegeben werden. Die Schweigepflicht hat allerdings Grenzen. Unter bestimmten Bedingungen sind wir berechtigt oder sogar verpflichtet, auch vertrauliche Daten weiterzuleiten.
  • Alle geschützten Sozialdaten und personenbezogenen Daten fallen unter die Verschwiegenheit. Mitarbeiter dürfen diese Informationen nur nutzen und verarbeiten, wenn dieses für die Erfüllung der pflegerischen Aufgaben notwendig ist.
  • Die Pflicht zur Verschwiegenheit besteht auch dann, wenn der Mitarbeiter nicht mehr in der Einrichtung arbeitet oder der Bewohner bereits verstorben ist.
  • Wenn ein Mitarbeiter die Schweigepflicht nicht beachtet, kann dieses eine Abmahnung oder eine Kündigung zur Folge haben. Verstöße können zudem eine Geld- oder sogar eine Haftstrafe nach sich ziehen. Ggf. hat der Bewohner zudem Anspruch auf Schadensersatz.

Grundsätze:

  • Oftmals befinden sich Pflegekräfte im Unklaren darüber, ob sie Informationen weitergeben sollten. Im Zweifelsfall ist es immer sinnvoll, den Bewohner direkt darauf anzusprechen und ihn selbst entscheiden zu lassen.
  • Uns ist bewusst, dass der Umgang mit der Schweigepflicht stets eine Gradwanderung ist. Insbesondere der Ehepartner und andere nahe Familienangehörige wünschen von uns, dass wir sie über den Gesundheitszustand des Bewohners informieren. Wir werden jedoch stets die Privatsphäre des Bewohners schützen. Dieses auch dann, wenn wir damit der Erwartungshaltung Dritter nicht gerecht werden.
  • Die Weitergabe von sensiblen Daten ist zu brisant, als dass wir uns auf mündliche Vereinbarungen verlassen. Insbesondere eine Entbindung von der Schweigepflicht sollte stets schriftlich erfolgen. Wir vermeiden damit, dass uns von Seiten des Bewohners oder seines Betreuers vorgehalten wird, dass wir unberechtigterweise Informationen an Dritte weitergegeben haben.

Ziele:

  • Die Privatsphäre des Bewohners wird geschützt.
  • Es entwickelt sich ein Vertrauensverhältnis zwischen Pflegekraft und Bewohner. Der Bewohner ist bereit, der Pflegekraft auch sensible Informationen mitzuteilen, da er weiß, dass diese Daten vertraulich behandelt werden.
  • Es besteht Klarheit darüber, welche Informationen wir mit welchen Dritten teilen dürfen. Unsere Mitarbeiter werden vor unberechtigten Anschuldigungen geschützt.

Vorbereitung:

  • Der Mitarbeiter erhält noch vor Beginn seiner Tätigkeit eine Schweigepflichterklärung zur Unterschrift. Dazu zählen auch Verwaltungskräfte, Praktikanten, Auszubildende sowie ehrenamtliche Mitarbeiter.
(Hinweis: Die Verpflichtung sollte vor Arbeitsbeginn unterschrieben vorliegen. Bisweilen ist ein Arbeitsverhältnis während der Probezeit nach wenigen Wochen auch schon wieder beendet.)
  • Bei angestellten Pflegekräften ist die Schweigepflichterklärung Bestandteil des Arbeitsvertrages.
  • Neue Mitarbeiter werden im Rahmen der Einarbeitung über die Schweigepflicht informiert sowie über die daraus resultierenden Folgen für die tägliche praktische Arbeit.
  • Eine begrenzte Entbindung von der Schweigepflicht wird im Heimvertrag fixiert. Der Bewohner stimmt damit zu, dass wir im Rahmen der Therapie Informationen an den behandelnden Arzt weitergeben dürfen.
  • Die Bezugspflegekraft sucht in den ersten Wochen nach Heimeinzug den Kontakt mit dem Bewohner, um das Thema Schweigepflicht anzusprechen. Der Bewohner soll festlegen, welche Angehörigen in welchem Umfang über seinen Gesundheitszustand informiert werden dürfen. Nach Möglichkeit sollte dieses Gespräch unter vier Augen geführt werden, damit sich der Bewohner nicht von anwesenden Angehörigen unter Druck gesetzt fühlt.

Durchführung:

allgemeine Vorgaben

  • Für die Einwilligung des Bewohners ist eine Geschäftsfähigkeit nicht notwendig. Es reicht die "natürliche Einsichtsfähigkeit". Der Bewohner muss also die Thematik der Schweigepflicht im Wesentlichen verstehen. Folglich müssen orientierte Bewohner, die unter Betreuung stehen, vor jeder Informationsweitergabe gefragt werden.
  • Wenn eine Pflegekraft persönliche Informationen erlangt, die für die Versorgung nicht relevant sind, so darf sie diese weder an Kollegen noch an Vorgesetzte weitergeben. Bei biografischen Daten ist die Abwägung ggf. schwierig. Beispiel: Eine Bewohnerin offenbart, dass sie während des Krieges Opfer von sexuellem Missbrauch war. Dieses ist normalerweise strikt  vertraulich zu behandeln. Solch eine Information kann jedoch bei einer fortschreitenden dementiellen Erkrankung pflegerelevant werden. Dieses etwa, wenn die Bewohnerin aggressiv auf osteuropäische Pflegekräfte oder auf männliche Pflegekräfte reagiert. In diesem Fall kann es sinnvoll sein, die Kollegen über die Problematik zu informieren.
  • Die Schweigepflicht gilt nicht, wenn keine Rückschlüsse auf die Identität des Bewohners möglich sind. Beispiel: Eine Pflegekraft berichtet im Rahmen einer externen Fortbildung über das Krankheitsbild eines Bewohners. Sie nennt dabei keine Namen. Auch sind die Informationen nicht so detailliert, dass Rückschlüsse auf die Identität des Bewohners möglich sind.
  • Im eigenen Familienkreis kann die Pflegekraft über Erlebnisse während ihrer Arbeit sprechen, wenn sichergestellt ist, dass Dritte die Informationen keiner Person zuordnen können.
  • Bei Fallbesprechungen ist darauf zu achten, dass nur solche Mitarbeiter anwesend sind, die mit der Pflege des Bewohners betraut sind und dafür auf die Informationen angewiesen sind.
  • Am Telefon geben wir sensible Informationen nur dann weiter, wenn die Identität des Anrufers geklärt ist und der Informationstransfer berechtigt ist.

Schweigepflicht gegenüber Angehörigen

  • Wir versuchen stets, das Informationsbedürfnis der Angehörigen mit dem Recht des Bewohners auf Privatsphäre in Einklang zu bringen. Wenn Angehörige Informationen wünschen, deren Weitergabe der Bewohner nicht ausdrücklich zugestimmt hat, so verweigern wir die Auskunft. Wir bleiben dabei stets freundlich und verweisen auf die Schweigepflicht. Wir bitten die Angehörigen, den Bewohner direkt zu befragen.
  • Wenn der Wunsch der Angehörigen verständlich ist, suchen wir ggf. den Kontakt zum Bewohner. Wir legen ihm nahe, uns diesbezüglich von der Schweigepflicht zu entbinden. Wir können dann die Angehörigen informieren.
  • Unproblematisch ist es, wenn die Informationen nur in eine Richtung fließen. Wenn also die Pflegekraft vom Angehörigen Informationen erhält, ohne ihm im Gegenzug vertrauliche Informationen preiszugeben. Es liegt an der Pflegekraft, einen Dialog mit Angehörigen so zu gestalten, dass die Schweigepflicht nicht verletzt wird.

Schweigepflicht gegenüber dem Arzt

  • An den behandelnden Arzt können relevante Informationen i.d.R. auch ohne vorherige Erlaubnis durch den Bewohner weitergegeben werden. Es ist davon auszugehen, dass der Bewohner diesem Informationsaustausch zustimmt, da dieses seiner Gesundheit dient.
  • Nur wenn es der Bewohner ausdrücklich (schriftlich!) wünscht, halten wir Informationen auch gegenüber dem behandelnden Arzt zurück. Wir machen den Bewohner aber nachdrücklich darauf aufmerksam, dass dadurch der Therapieerfolg gefährdet wird. In diesem Fall legen wir dem Bewohner einen Wechsel zu einem anderen Arzt nahe, dem er dann hoffentlich mehr Vertrauen entgegenbringt.
  • Ärzte, die nicht mit der Behandlung des Bewohners betraut sind, erhalten keine Informationen.

Schweigepflicht gegenüber anderen Berufsgruppen

  • An die Polizei geben wir medizinische Informationen nur dann weiter, wenn Gefahr für die Gesundheit des Bewohners besteht. Dieses ist etwa der Fall, wenn der Bewohner seit längerer Zeit nicht auffindbar ist und Medikamente benötigt.
  • Betreuer werden nur dann über den Gesundheitszustand des Bewohners informiert, wenn die Sorge für die Gesundheit sowie die Zustimmung zur Heilbehandlung zu deren Aufgabengebiet gehört.

Informationsweitergabe trotz bestehender Schweigepflicht

Unter bestimmten Umständen ist es erforderlich, dass wir vertrauliche Informationen weitergeben, ohne dass der Bewohner zuvor zugestimmt hat.

  • Es liegt ein Notstand vor. Das Leben oder die Gesundheit des Bewohners oder einer anderen Person ist bedroht. Durch die Weitergabe der vertraulichen Information lässt sich die Gefahr abwenden. Dem Anspruch des Bewohners auf Geheimhaltung steht also ein wichtigeres, höherwertiges Rechtsgut gegenüber. Beispiel: Der Bewohner plant eine Straftat und hat uns dieses mitgeteilt.
  • Es liegt eine mutmaßliche Einwilligung vor. Aus zwingenden Gründen ist es zu diesem Zeitpunkt nicht möglich, die Zustimmung des Bewohners zur Informationsweitergabe einzuholen. Es ist aber mit großer Sicherheit davon auszugehen, dass der Bewohner der Informationsweitergabe zustimmen würde, wenn man ihn fragen könnte.
  • Bagatellinformationen fallen nicht unter die Schweigepflicht.

Nachbereitung:

  • Alle zwei Jahre werden sämtliche Mitarbeiter erneut über die Schweigepflicht belehrt. Dieses kann gemeinsam mit anderen Belehrungen erfolgen, also etwa zur Hygiene oder zum Umgang mit Medizinprodukten.

Dokumente:

  • Formular "Entbindung von der Schweigepflicht"
  • Heimvertrag
  • Verpflichtung zur Wahrung der Sozial-, Daten- und Geschäftsgeheimnisse

Verantwortlichkeit / Qualifikation:

  • alle Mitarbeiter