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Stellenbeschreibung für eine
Pflegehilfskraft in Altenpflegeeinrichtungen
Das Tätigkeitsprofil einer Pflegehilfskraft lässt sich
kaum in ein festes Schema pressen. In vielen Häusern arbeiten auch
Pflegehilfskräfte weitgehend autonom, während andere Häuser sie eher "an der
kurzen Leine" halten. Unser Textvorschlag richtet sich an Einrichtungen, die
ihren Pflegehilfskräften einiges zutrauen. Die Parallelen zur
Stellenbeschreibung einer Pflegefachkraft sind somit kein Zufall.
Stellenbeschreibung für eine Pflegehilfskraft in
Altenpflegeeinrichtungen
Bezeichnung der Einrichtung:
Seniorenheim XYZ
Blumengasse 1
12345 Neustadt
Stellenbezeichnung /
Stelleninhaberin
Stelleninhaberin: Gerda Musterfrau
Bezeichnung der Stelle: Pflegehilfskraft
Arbeitsbereich: Pflegebereich
Arbeitszeit: 4-6 Stunden pro Tag und maximal 30 Stunden pro
Woche. Arbeit in Schichten und am Wochenende ist zulässig.
Vergütung / Eingruppierung: xxxx € pro Monat
Ziele:
-
Erhaltung einer möglichst
selbständigen Lebensgestaltung durch individuelle,
ganzheitliche und aktivierende Pflege und Betreuung
-
Anpassung der Pflege an den
jeweiligen Gesundheitszustand und die Bedürfnisse des
Heimbewohners
-
Förderung der Lebenszufriedenheit
-
menschenwürdige Begleitung Sterbender
-
Beachtung der Qualitätspolitik und
des Pflegeleitbildes der Pflegeeinrichtung
-
aktive Förderung des guten
Betriebsklimas
-
wirtschaftlicher Umgang mit
Betriebsmitteln
-
Anleitung von Schülern und
Praktikanten
-
Entwicklung und Sicherung der
Qualität
-
Beachtung der gesetzlichen
Bestimmungen, sowie der im Qualitätsmanagementhandbuch
dokumentierten internen Regelungen
fachliche
Qualifikation:
-
Ausbildung zur Pflegehilfskraft oder gleichwertige Ausbildung
persönliche
Grundfähigkeiten:
-
körperliche und seelische Stabilität
-
Ausgeglichenheit und Geduld
-
Kreativität
-
Fähigkeit Verantwortung wahrzunehmen
-
Initiative und Einsatzbereitschaft
-
Teamfähigkeit
-
Konfliktfähigkeit
-
Organisationsfähigkeit
-
Fähigkeit zur ständigen und
umfassenden eigenen Fortbildung
-
sicheres Auftreten und sprachliche
Gewandtheit
-
eigene Kritikfähigkeit und
Selbstreflexion
-
Einfühlungsvermögen
-
Urteilsvermögen
-
Verschwiegenheit und
Vertrauenswürdigkeit
Zuordnung der Stelle:
direkte weisungsbefugte
Vorgesetzte:
(Hierbei handelt es sich nur um eine
mögliche Aufzählung, bitte legen Sie hier Ihre individuellen
Gegebenheiten fest.)
-
Geschäftsleitung
-
Heimleitung
-
Pflegedienstleitung
-
stellv. Pflegedienstleitung
-
Pflegefachkräfte
-
Hauswirtschaftsleitung
-
Wohnbereichsleitungen anderer
Wohnbereiche
-
Praxismentoren im Rahmen des
jeweiligen Aufgabenfelds
-
Schichtführung
-
behandelnde Ärzte der
Heimbewohner/innen (nur hinsichtlich medizinischer Belange)
gleichgestellt:
-
Hilfskräfte in der Hauswirtschaft
(Ist auch abhängig von Ihrem individuellen Organigramm.)
weisungsbefugt:
-
Aushilfskräften im Pflegebereich
-
Laienhelferinnen der Hospizhilfe
-
Zivildienstleistende
wird vertreten von:
-
anderen Pflegehilfskräften
Aufgaben und
Kompetenzen
Bewohnerbezogene
Aufgaben:
-
Durchführung der Körperpflege bzw.
Hilfe bei der Körperpflege unter Beachtung der Regeln der
aktivierenden Pflege aller Pflegebedürftigkeitsgrade nach
den geltenden Pflegestandards.
-
Durchführung der Körperpflege nach
Aspekten der basalen Stimulation© und kinästhetischen Regeln
(nur wenn Sie in Ihrer Einrichtung tatsächlich nach diesen
Konzepten arbeiten lassen.).
-
Intimtoilette und Inkontinenzversorgung inkontinenter Heimbewohner/innen.
-
Durchführung von Mund-, Zahn(ersatz)-,
Haar-, Nagel- und Fußpflege (ausgenommen: medizinische
Fußpflege), rasieren von Heimbewohnern.
-
Hilfe beim Gebrauch von Steckbecken,
Nachtstuhl- und Urinflasche etc. und Hilfe beim Aufsuchen
der Toilette, wenn notwendig mit anschließender
Körperhygiene.
-
Einleiten von Sofortmaßnahmen und
Benachrichtigung des Arztes im Notfall.
-
Mitarbeit bei der Erstellung des
Pflegeprozesses unter Berücksichtigung der jeweiligen
Pflegestufe und in Zusammenarbeit mit Arzt und pflegerischem
bzw. therapeutischem Team. (Die Verantwortung für den
Pflegeprozess trägt in jedem Fall immer eine Pflegefachkraft. Das heißt, dass Pflegehilfskräfte
zwar an dem Pflegeprozess beteiligt werden können, aber
letztlich trägt immer eine examinierte Pflegekraft die
Verantwortung.)
-
Teilnahme an Pflegevisiten. (Hier
müssen Sie wieder individuell festlegen, wer bei Ihnen die
Pflegevisite verantwortlich durchführt. In einigen
Einrichtungen ist es nur die Pflegedienstleitung, in anderen
Einrichtungen führen die jeweiligen Bezugs- oder
Bereichspflegekräfte die Pflegevisite durch. Die
Pflegehilfskraft sollte die Pflegevisite nicht allein
verantwortlich durchführen.)
-
Sorgfältige und gewissenhafte Führung
der Pflegedokumentation.
-
Mitarbeit bei der Erstellung von
Bewohnerbegutachtungen des Medizinischen Dienstes zur
Bestimmung der Pflegestufe.
(Der folgende Punkt sollte mit
aufgeführt werden, da in Zeiten von Krankheit und Urlaub diese
Situation auftreten kann:)
-
ggf. Übernahme des Nachtdienstes (nur
in Verbindung mit Rufbereitschaft einer Pflegefachkraft,
oder wenn auf einem anderen Wohnbereich im gleichen Haus
eine Pflegefachkraft erreichbar ist).
Betten und Lagern:
-
Betten machen, Betten frisch beziehen
und Einzelteile wechseln bei Heimbewohnern/innen aller
Pflegebedürftigkeitsgrade.
-
Betten und Umbetten bettlägeriger
Personen aller Pflegebedürftigkeitsgrade mit Hilfsmitteln
wie etwa Drehschreibe, Lifter usw.
-
Achten auf allgemeine Sauberkeit des
Bettes und des Bettgestells, ggf. veranlassen der Reinigung
von Bettgestell und Bettausstattung.
-
Verwendung zweckmäßiger
Lagerungshilfen gemäß (Experten-)Standard
Dekubitusprophylaxe.
Hilfe bei Bewegung und
Fortbewegung:
-
Hilfe bei dem Aufstehen und
Zubettgehen der Heimbewohner/innen
-
Hilfe beim An- und Auskleiden.
-
Heimbewohner/innen im Bett aufsetzen,
auf den Bettrand setzen bzw. dabei unterstützen.
-
Heimbewohner/innen vom Bett in den (Roll-)Stuhl
umsetzen.
-
Heimbewohner/innen zur Toilette
begleiten und ggf. bei deren Benutzung helfen.
-
Hilfe bei der Mobilität, auch in Form
von Übungen mit Stock, Rollator und anderen Gehhilfen ggf.
in Zusammenarbeit mit Therapeuten.
-
Hilfe bei der Mobilität unter dem
Aspekt des Bobath©- Konzeptes. (Nur wenn Sie in Ihrer
Einrichtung tatsächlich nach diesem Konzept arbeiten
lassen.)
Mitarbeit bei der
ärztlichen Diagnostik und Therapie:
-
Vorbereiten und Verabreichen von
Injektionen (s.c.) nach ärztlicher Verordnung und
Absicherung durch den behandelnden Arzt mittels
Spritzenschein (Der Spritzenschein gilt als Nachweis
darüber, dass sich der behandelnde Arzt von der materiellen
Qualifikation der Pflegehilfskraft bei seinen Patienten im
Alten- und Pflegeheim überzeugt hat. Daher gilt der
"Spritzenschein" immer nur für einen behandelnden Arzt und
seine Patienten im Heim. Es kann also sein, dass eine
Pflegehilfskraft über mehrere "Spritzenscheine verfügt.)
-
Vorbereiten und Durchführen
physikalischer Maßnahmen wie Wärmeanwendung, Kälteanwendung,
feuchte Packungen und Inhalationen.
-
Anlegen von Verbänden (nur bei
kleineren Verletzungen, keine großflächigen Wundverbände,
wie etwa Dekubitalgeschwüre und Ulcera, keine
Stomaversorgung). (Hier müssen Sie auch wieder
individuell festlegen, welche Tätigkeiten von Ihren
Pflegehilfskräften durchgeführt werden dürfen.
Erfahrungsgemäß haben Sie am wenigsten Ärger, wenn generell
die Behandlungspflege nur von Pflegefachkräften durchgeführt
wird. Sie können aber auch im Fall der Fälle mit der
materiellen Qualifikation der Pflegehilfskraft
argumentieren. Dafür muss allerdings die Anleitung und das
Können der Pflegehilfskraft durch entweder den behandelnden
Arzt oder einer anderen auf jeweiligen Gebiet befähigten
Person nachgewiesen werden. Noch einmal zur Erklärung:
"Materielle" Qualifikation bedeutet: Der Arzt oder eine
andere besonders geschulte Kraft hat sich vom Können der
Pflegekraft überzeugt. Von der "formellen" Qualifikation
geht man z.B. bei einer Pflegefachkraft aus, denn sie hat in
Ihrer Ausbildung z.B. das s.c. und i.m. Spritzen gelernt.)
-
Vorbereiten und Durchführen von
Einläufen und Klistieren. (Hier gilt gleiches wie oben.)
-
Durchführen prophylaktischer
Maßnahmen wie Dekubitus-, Pneumonie-, Kontrakturen-, Sorr-,
Parotitis-, Intertrigoprophylaxe usw.
-
Kontrollen: Puls, Atmung, Temperatur,
Blutdruck, Gewicht etc.
-
Durchführung von passiven
Bewegungsübungen als Unterstützung der Arbeit von
Krankengymnasten.
Speisenversorgung:
-
Ermittlung der Speisenwünsche der
Heimbewohner unter Berücksichtigung der ggf. bestehenden
diätetischen Vorschriften.
-
Verteilung und Überprüfung der
Speisen (Vollkost, Schonkost und Diäten).
-
Verteilung des Essens auf die
Bewohnerzimmer.
-
Vorbereitung der Heimbewohner/innen
auf die Mahlzeiten. Allgemeine Hilfestellung geben zum
selbständigen Essen und Trinken.
-
Aufräumen nach Beendigung der
Mahlzeit.
-
Anreichen von Speisen und Getränken
bei ausgeprägt hilfsbedürftigen Heimbewohner/innen.
-
Sondenkost zubereiten und
verabreichen.
-
Zubereiten kleiner Zwischenmahlzeiten
(Brot und Obst etc.).
Pflege Sterbender und
Versorgung Verstorbener:
-
Pflege und Betreuung Sterbender und
Mitverantwortung für die Benachrichtigung der Angehörigen,
des Seelsorgers u.a.
-
Versorgung Verstorbener.
-
Mithilfe bei der Betreuung der
Angehörigen.
Beobachtung und Weitergabe von Informationen:
-
Beobachtung und Erfassung des
Heimbewohners auf mögliche Veränderungen unter den Aspekten
des Allgemeinbefindens, der Aktivität / Mobilität, des
Verhaltens und der Orientierung; ggf. Einleitung von
besonderen Maßnahmen.
-
schriftliche
und/oder mündliche rechtzeitige und lückenlose Weitergabe relevanter
Beobachtungen an Mitarbeiter, an den Arzt und Therapeuten u.A.
-
Information des Arztes über
Auswirkungen verordneter Therapien.
-
Teilnahme an der Dienstübergabe und
vollständige Übermittlung aller wichtigen Informationen an
Kollegen.
-
Beachtung des Datenschutzes bei der
Weitergabe von persönlichen Informationen.
Aufgaben der
psychosozialen Betreuung:
-
Gespräche führen mit den
Heimbewohner/innen, gemeinsame Beschäftigungen durchführen,
gemeinsame Feste feiern.
-
Anleitung und Hilfe beim
Wiedererlernen und selbständigen Durchführen von Handlungen
des täglichen Lebens, wie etwa sich selbständig die Kleidung
auszusuchen, die Körperpflege durchzuführen usw.
-
Motivation von Heimbewohner/innen zur
Teilnahme an Veranstaltungen, zur Inanspruchnahme
therapeutischer Angebote, zu Bewegungsübungen, zur aktiven
Beschäftigung usw.
-
Angemessene und umfassende
Information der Heimbewohner/innen in allen sie unmittelbar
betreffenden Angelegenheiten; Information über medizinische,
pflegerische und therapeutische Maßnahmen (soweit nicht
Kompetenzen des Arztes, der Pflegedienstleitung oder anderer
berührt werden).
-
Beratung und ggf. Anleitung der
Heimbewohner/innen, z.B. im Hinblick auf das
Ernährungsverhalten, die persönliche Hygiene etc.
-
Förderung von Kontakten und
gegenseitiger Hilfe der Heimbewohner/innen untereinander.
Kontaktpflege mit
Angehörigen und sonstigen den Bewohnern nahe stehenden:
-
Information und Beratung von
Angehörigen und sonstigen den Heimbewohner/innen nahe
stehenden Personen (soweit nicht die Kompetenzen des Arztes,
der Pflegedienstleitung oder anderer berührt werden).
-
Benachrichtigung der Angehörigen von
Schwerkranken und Sterbenden bei Abwesenheit der
Pflegedienstleitung. (Hier müssen Sie Ihre eigenen
Regelungen treffen, entsprechend der Informationskette Ihrer
Einrichtung.)
-
Betreuung der auf der Station
anwesenden Angehörigen von Schwerkranken und Sterbenden.
Aufgaben zum
Qualitätsmanagement:
-
Verpflichtung zur Mitarbeit und
Umsetzung von qualitätssichernden Maßnahmen, wie z.B.
Mitarbeit im Qualitätszirkel.
-
Mitarbeit beim Fehler- und
Beschwerdemanagement sowie dem betrieblichen
Vorschlagswesen.
-
Umfangreiche Kenntnisse über das
hausinterne Qualitätssystem (Checklisten,
Verfahrensstandards etc.).
-
Verpflichtung zur Arbeit nach den im
Haus geltenden Standards, wie etwa Pflegestandards.
-
Regelmäßiges informieren über
Neuerungen im Qualitätsmanagementhandbuch.
-
Teilnahme an internen und externen
Fortbildungen aller Art.
Betriebsbezogene
Aufgaben:
-
Wirtschaftlicher Umgang mit
Hilfsmitteln und Verbrauchsgütern.
-
Beachtung aller
Unfallverhütungsvorschriften.
Kommunikations- und
Kooperationsbeziehungen:
Die Pflegehilfskraft soll zu
folgenden Personen und Institutionen eine Kommunikations-
und Kooperationsbeziehung aufrechterhalten:
-
zu der Heimleitung
-
zu der Pflegedienstleitung
-
zu der Wohnbereichsleitung
-
zu dem Qualitätsbeauftragten
-
zu den Heimbewohner/innen
-
zu dem Heimbeirat
-
zu den Pflegefachkräften
-
zu den Aushilfskräften in der Pflege
-
zu der Hauswirtschaft
-
zu der Verwaltung
-
zu den Praktikanten
-
zu dem Hygienebeauftragten
-
zu den behandelnden Ärzten und
Ärztinnen
-
zu den ehrenamtlichen Helfern
-
zu den Seelsorgern
-
zu dem haustechnischen Dienst
-
zum Therapiebereich
(Beschäftigungstherapie etc.)
-
zu den Angehörigen und sonstigen den
Heimbewohner/innen nahe stehenden Personen
Klausel:
Im Bedarfsfall sind nach Anordnung von
vorgesetzter Stelle zusätzliche Aufgaben und Einzelaufträge zu
übernehmen. Die in der Anlage zur Stellenbeschreibungen
aufgeführten Aufgabenbereiche, die sich z.B. aus dem Leitbild
und Konzept ableiten, können durch den Arbeitgeber ergänzt,
verändert und präzisiert werden, soweit dies zur Zielerfüllung
der Tätigkeit wesentlich beitragen kann. Dies betrifft auch die
laufenden Aktualisierungen und Veränderungen des
Qualitätsmanagementhandbuchs.
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