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Stellenbeschreibung für eine Pflegehilfskraft in Altenpflegeeinrichtungen

Das Tätigkeitsprofil einer Pflegehilfskraft lässt sich kaum in ein festes Schema pressen. In vielen Häusern arbeiten auch Pflegehilfskräfte weitgehend autonom, während andere Häuser sie eher "an der kurzen Leine" halten. Unser Textvorschlag richtet sich an Einrichtungen, die ihren Pflegehilfskräften einiges zutrauen. Die Parallelen zur Stellenbeschreibung einer Pflegefachkraft sind somit kein Zufall.

Stellenbeschreibung für eine Pflegehilfskraft in Altenpflegeeinrichtungen Bezeichnung der Einrichtung: Seniorenheim XYZ Blumengasse 1 12345 Neustadt Stellenbezeichnung / Stelleninhaberin Stelleninhaberin: Gerda Musterfrau Bezeichnung der Stelle: Pflegehilfskraft Arbeitsbereich: Pflegebereich Arbeitszeit: 4-6 Stunden pro Tag und maximal 30 Stunden pro Woche. Arbeit in Schichten und am Wochenende ist zulässig. Vergütung / Eingruppierung: xxxx € pro Monat Ziele:

  • Erhaltung einer möglichst selbständigen Lebensgestaltung durch individuelle, ganzheitliche und aktivierende Pflege und Betreuung
  • Anpassung der Pflege an den jeweiligen Gesundheitszustand und die Bedürfnisse des Heimbewohners
  • Förderung der Lebenszufriedenheit
  • menschenwürdige Begleitung Sterbender
  • Beachtung der Qualitätspolitik und des Pflegeleitbildes der Pflegeeinrichtung
  • aktive Förderung des guten Betriebsklimas
  • wirtschaftlicher Umgang mit Betriebsmitteln
  • Anleitung von Schülern und Praktikanten
  • Entwicklung und Sicherung der Qualität
  • Beachtung der gesetzlichen Bestimmungen, sowie der im Qualitätsmanagementhandbuch dokumentierten internen Regelungen
fachliche Qualifikation:
  • Ausbildung zur Pflegehilfskraft oder gleichwertige Ausbildung
persönliche Grundfähigkeiten:
  • körperliche und seelische Stabilität
  • Ausgeglichenheit und Geduld
  • Kreativität
  • Fähigkeit Verantwortung wahrzunehmen
  • Initiative und Einsatzbereitschaft
  • Teamfähigkeit
  • Konfliktfähigkeit
  • Organisationsfähigkeit
  • Fähigkeit zur ständigen und umfassenden eigenen Fortbildung
  • sicheres Auftreten und sprachliche Gewandtheit
  • eigene Kritikfähigkeit und Selbstreflexion
  • Einfühlungsvermögen
  • Urteilsvermögen
  • Verschwiegenheit und Vertrauenswürdigkeit
Zuordnung der Stelle: direkte weisungsbefugte Vorgesetzte: (Hierbei handelt es sich nur um eine mögliche Aufzählung, bitte legen Sie hier Ihre individuellen Gegebenheiten fest.)
  • Geschäftsleitung
  • Heimleitung
  • Pflegedienstleitung
  • stellv. Pflegedienstleitung
  • Pflegefachkräfte
  • Hauswirtschaftsleitung
  • Wohnbereichsleitungen anderer Wohnbereiche
  • Praxismentoren im Rahmen des jeweiligen Aufgabenfelds
  • Schichtführung
  • behandelnde Ärzte der Heimbewohner/innen (nur hinsichtlich medizinischer Belange)
gleichgestellt:
  • Hilfskräfte in der Hauswirtschaft (Ist auch abhängig von Ihrem individuellen Organigramm.)
weisungsbefugt:
  • Aushilfskräften im Pflegebereich
  • Laienhelferinnen der Hospizhilfe
  • Zivildienstleistende
wird vertreten von:
  • anderen Pflegehilfskräften
Aufgaben und Kompetenzen Bewohnerbezogene Aufgaben:
  • Durchführung der Körperpflege bzw. Hilfe bei der Körperpflege unter Beachtung der Regeln der aktivierenden Pflege aller Pflegebedürftigkeitsgrade nach den geltenden Pflegestandards.
  • Durchführung der Körperpflege nach Aspekten der basalen Stimulation© und kinästhetischen Regeln (nur wenn Sie in Ihrer Einrichtung tatsächlich nach diesen Konzepten arbeiten lassen.).
  • Intimtoilette und Inkontinenzversorgung inkontinenter Heimbewohner/innen.
  • Durchführung von Mund-, Zahn(ersatz)-, Haar-, Nagel- und Fußpflege (ausgenommen: medizinische Fußpflege), rasieren von Heimbewohnern.
  • Hilfe beim Gebrauch von Steckbecken, Nachtstuhl- und Urinflasche etc. und Hilfe beim Aufsuchen der Toilette, wenn notwendig mit anschließender Körperhygiene.
  • Einleiten von Sofortmaßnahmen und Benachrichtigung des Arztes im Notfall.
  • Mitarbeit bei der Erstellung des Pflegeprozesses unter Berücksichtigung der jeweiligen Pflegestufe und in Zusammenarbeit mit Arzt und pflegerischem bzw. therapeutischem Team. (Die Verantwortung für den Pflegeprozess trägt in jedem Fall immer eine Pflegefachkraft. Das heißt, dass Pflegehilfskräfte zwar an dem Pflegeprozess beteiligt werden können, aber letztlich trägt immer eine examinierte Pflegekraft die Verantwortung.)
  • Teilnahme an Pflegevisiten. (Hier müssen Sie wieder individuell festlegen, wer bei Ihnen die Pflegevisite verantwortlich durchführt. In einigen Einrichtungen ist es nur die Pflegedienstleitung, in anderen Einrichtungen führen die jeweiligen Bezugs- oder Bereichspflegekräfte die Pflegevisite durch. Die Pflegehilfskraft sollte die Pflegevisite nicht allein verantwortlich durchführen.)
  • Sorgfältige und gewissenhafte Führung der Pflegedokumentation.
  • Mitarbeit bei der Erstellung von Bewohnerbegutachtungen des Medizinischen Dienstes zur Bestimmung der Pflegestufe.
(Der folgende Punkt sollte mit aufgeführt werden, da in Zeiten von Krankheit und Urlaub diese Situation auftreten kann:)
  • ggf. Übernahme des Nachtdienstes (nur in Verbindung mit Rufbereitschaft einer Pflegefachkraft, oder wenn auf einem anderen Wohnbereich im gleichen Haus eine Pflegefachkraft erreichbar ist).
Betten und Lagern:
  • Betten machen, Betten frisch beziehen und Einzelteile wechseln bei Heimbewohnern/innen aller Pflegebedürftigkeitsgrade.
  • Betten und Umbetten bettlägeriger Personen aller Pflegebedürftigkeitsgrade mit Hilfsmitteln wie etwa Drehschreibe, Lifter usw.
  • Achten auf allgemeine Sauberkeit des Bettes und des Bettgestells, ggf. veranlassen der Reinigung von Bettgestell und Bettausstattung.
  • Verwendung zweckmäßiger Lagerungshilfen gemäß (Experten-)Standard Dekubitusprophylaxe.
Hilfe bei Bewegung und Fortbewegung:
  • Hilfe bei dem Aufstehen und Zubettgehen der Heimbewohner/innen
  • Hilfe beim An- und Auskleiden.
  • Heimbewohner/innen im Bett aufsetzen, auf den Bettrand setzen bzw. dabei unterstützen.
  • Heimbewohner/innen vom Bett in den (Roll-)Stuhl umsetzen.
  • Heimbewohner/innen zur Toilette begleiten und ggf. bei deren Benutzung helfen.
  • Hilfe bei der Mobilität, auch in Form von Übungen mit Stock, Rollator und anderen Gehhilfen ggf. in Zusammenarbeit mit Therapeuten.
  • Hilfe bei der Mobilität unter dem Aspekt des Bobath©- Konzeptes. (Nur wenn Sie in Ihrer Einrichtung tatsächlich nach diesem Konzept arbeiten lassen.)
Mitarbeit bei der ärztlichen Diagnostik und Therapie:
  • Vorbereiten und Verabreichen von Injektionen (s.c.) nach ärztlicher Verordnung und Absicherung durch den behandelnden Arzt mittels Spritzenschein (Der Spritzenschein gilt als Nachweis darüber, dass sich der behandelnde Arzt von der materiellen Qualifikation der Pflegehilfskraft bei seinen Patienten im Alten- und Pflegeheim überzeugt hat. Daher gilt der "Spritzenschein" immer nur für einen behandelnden Arzt und seine Patienten im Heim. Es kann also sein, dass eine Pflegehilfskraft über mehrere "Spritzenscheine verfügt.)
  • Vorbereiten und Durchführen physikalischer Maßnahmen wie Wärmeanwendung, Kälteanwendung, feuchte Packungen und Inhalationen.
  • Anlegen von Verbänden (nur bei kleineren Verletzungen, keine großflächigen Wundverbände, wie etwa Dekubitalgeschwüre und Ulcera, keine Stomaversorgung). (Hier müssen Sie auch wieder individuell festlegen, welche Tätigkeiten von Ihren Pflegehilfskräften durchgeführt werden dürfen. Erfahrungsgemäß haben Sie am wenigsten Ärger, wenn generell die Behandlungspflege nur von Pflegefachkräften durchgeführt wird. Sie können aber auch im Fall der Fälle mit der materiellen Qualifikation der Pflegehilfskraft argumentieren. Dafür muss allerdings die Anleitung und das Können der Pflegehilfskraft durch entweder den behandelnden Arzt oder einer anderen auf jeweiligen Gebiet befähigten Person nachgewiesen werden. Noch einmal zur Erklärung: "Materielle" Qualifikation bedeutet: Der Arzt oder eine andere besonders geschulte Kraft hat sich vom Können der Pflegekraft überzeugt. Von der "formellen" Qualifikation geht man z.B. bei einer Pflegefachkraft aus, denn sie hat in Ihrer Ausbildung z.B. das s.c. und i.m. Spritzen gelernt.)
  • Vorbereiten und Durchführen von Einläufen und Klistieren. (Hier gilt gleiches wie oben.)
  • Durchführen prophylaktischer Maßnahmen wie Dekubitus-, Pneumonie-, Kontrakturen-, Sorr-, Parotitis-, Intertrigoprophylaxe usw.
  • Kontrollen: Puls, Atmung, Temperatur, Blutdruck, Gewicht etc.
  • Durchführung von passiven Bewegungsübungen als Unterstützung der Arbeit von Krankengymnasten.
Speisenversorgung:
  • Ermittlung der Speisenwünsche der Heimbewohner unter Berücksichtigung der ggf. bestehenden diätetischen Vorschriften.
  • Verteilung und Überprüfung der Speisen (Vollkost, Schonkost und Diäten).
  • Verteilung des Essens auf die Bewohnerzimmer.
  • Vorbereitung der Heimbewohner/innen auf die Mahlzeiten. Allgemeine Hilfestellung geben zum selbständigen Essen und Trinken.
  • Aufräumen nach Beendigung der Mahlzeit.
  • Anreichen von Speisen und Getränken bei ausgeprägt hilfsbedürftigen Heimbewohner/innen.
  • Sondenkost zubereiten und verabreichen.
  • Zubereiten kleiner Zwischenmahlzeiten (Brot und Obst etc.).
Pflege Sterbender und Versorgung Verstorbener:
  • Pflege und Betreuung Sterbender und Mitverantwortung für die Benachrichtigung der Angehörigen, des Seelsorgers u.a.
  • Versorgung Verstorbener.
  • Mithilfe bei der Betreuung der Angehörigen.
Beobachtung und Weitergabe von Informationen:
  • Beobachtung und Erfassung des Heimbewohners auf mögliche Veränderungen unter den Aspekten des Allgemeinbefindens, der Aktivität / Mobilität, des Verhaltens und der Orientierung; ggf. Einleitung von besonderen Maßnahmen.
  • schriftliche und/oder mündliche rechtzeitige und lückenlose Weitergabe relevanter Beobachtungen an Mitarbeiter, an den Arzt und Therapeuten u.A.
  • Information des Arztes über Auswirkungen verordneter Therapien.
  • Teilnahme an der Dienstübergabe und vollständige Übermittlung aller wichtigen Informationen an Kollegen.
  • Beachtung des Datenschutzes bei der Weitergabe von persönlichen Informationen.
Aufgaben der psychosozialen Betreuung:
  • Gespräche führen mit den Heimbewohner/innen, gemeinsame Beschäftigungen durchführen, gemeinsame Feste feiern.
  • Anleitung und Hilfe beim Wiedererlernen und selbständigen Durchführen von Handlungen des täglichen Lebens, wie etwa sich selbständig die Kleidung auszusuchen, die Körperpflege durchzuführen usw.
  • Motivation von Heimbewohner/innen zur Teilnahme an Veranstaltungen, zur Inanspruchnahme therapeutischer Angebote, zu Bewegungsübungen, zur aktiven Beschäftigung usw.
  • Angemessene und umfassende Information der Heimbewohner/innen in allen sie unmittelbar betreffenden Angelegenheiten; Information über medizinische, pflegerische und therapeutische Maßnahmen (soweit nicht Kompetenzen des Arztes, der Pflegedienstleitung oder anderer berührt werden).
  • Beratung und ggf. Anleitung der Heimbewohner/innen, z.B. im Hinblick auf das Ernährungsverhalten, die persönliche Hygiene etc.
  • Förderung von Kontakten und gegenseitiger Hilfe der Heimbewohner/innen untereinander.
Kontaktpflege mit Angehörigen und sonstigen den Bewohnern nahe stehenden:
  • Information und Beratung von Angehörigen und sonstigen den Heimbewohner/innen nahe stehenden Personen (soweit nicht die Kompetenzen des Arztes, der Pflegedienstleitung oder anderer berührt werden).
  • Benachrichtigung der Angehörigen von Schwerkranken und Sterbenden bei Abwesenheit der Pflegedienstleitung. (Hier müssen Sie Ihre eigenen Regelungen treffen, entsprechend der Informationskette Ihrer Einrichtung.)
  • Betreuung der auf der Station anwesenden Angehörigen von Schwerkranken und Sterbenden.
Aufgaben zum Qualitätsmanagement:
  • Verpflichtung zur Mitarbeit und Umsetzung von qualitätssichernden Maßnahmen, wie z.B. Mitarbeit im Qualitätszirkel.
  • Mitarbeit beim Fehler- und Beschwerdemanagement sowie dem betrieblichen Vorschlagswesen.
  • Umfangreiche Kenntnisse über das hausinterne Qualitätssystem (Checklisten, Verfahrensstandards etc.).
  • Verpflichtung zur Arbeit nach den im Haus geltenden Standards, wie etwa Pflegestandards.
  • Regelmäßiges informieren über Neuerungen im Qualitätsmanagementhandbuch.
  • Teilnahme an internen und externen Fortbildungen aller Art.
Betriebsbezogene Aufgaben:
  • Wirtschaftlicher Umgang mit Hilfsmitteln und Verbrauchsgütern.
  • Beachtung aller Unfallverhütungsvorschriften.
Kommunikations- und Kooperationsbeziehungen: Die Pflegehilfskraft soll zu folgenden Personen und Institutionen eine Kommunikations- und Kooperationsbeziehung aufrechterhalten:
  • zu der Heimleitung
  • zu der Pflegedienstleitung
  • zu der Wohnbereichsleitung
  • zu dem Qualitätsbeauftragten
  • zu den Heimbewohner/innen
  • zu dem Heimbeirat
  • zu den Pflegefachkräften
  • zu den Aushilfskräften in der Pflege
  • zu der Hauswirtschaft
  • zu der Verwaltung
  • zu den Praktikanten
  • zu dem Hygienebeauftragten
  • zu den behandelnden Ärzten und Ärztinnen
  • zu den ehrenamtlichen Helfern
  • zu den Seelsorgern
  • zu dem haustechnischen Dienst
  • zum Therapiebereich (Beschäftigungstherapie etc.)
  • zu den Angehörigen und sonstigen den Heimbewohner/innen nahe stehenden Personen
Klausel: Im Bedarfsfall sind nach Anordnung von vorgesetzter Stelle zusätzliche Aufgaben und Einzelaufträge zu übernehmen. Die in der Anlage zur Stellenbeschreibungen aufgeführten Aufgabenbereiche, die sich z.B. aus dem Leitbild und Konzept ableiten, können durch den Arbeitgeber ergänzt, verändert und präzisiert werden, soweit dies zur Zielerfüllung der Tätigkeit wesentlich beitragen kann. Dies betrifft auch die laufenden Aktualisierungen und Veränderungen des Qualitätsmanagementhandbuchs.