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Sturz im Seniorenheim:
Wer muss zahlen?
Immer wieder kommt es in Seniorenheimen zu Stürzen
von Bewohnern. Wenn diese dabei verletzt werden, stellt sich die Frage nach
der Haftung. Wer also muss zahlen? Wir haben fünf interessante Urteile für Sie
zusammengestellt.
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Fall 1: Die Bewohnerin eines Seniorenheimes stürzt
auf dem Weg zur Toilette und zieht sich eine Oberschenkelhalsfraktur zu. Die
Krankenversicherung will vom Heim Schadensersatz für die Behandlungskosten
und argumentiert, dass die Bewohnerin auf ständige Hilfe beim Aufsuchen der
Toilette angewiesen gewesen sei. Die Pflegekraft hätte bei ihr bleiben
müssen.
Das Heim widerspricht und ist der Ansicht, dass eine ständige
Aufsichtspflicht gegenüber der Bewohnerin vertraglich nicht bestanden habe.
Zudem sei eine Pflegeperson in der Nähe gewesen, die die Bewohnerin
aufgefordert habe, sitzen zu bleiben. Das Amtsgericht Eggenfelden stellt
fest, dass der Sturz dem allgemeinen Lebensrisiko älterer Menschen
zuzurechnen sei. Zu deutsch: Es war einfach Pech. Weder das Pflegeheim noch
die Pflegekraft können für den Unfall verantwortlich gemacht werden. (AG
Eggenfelden, Urteil vom 11. Dezember 2000, Az.: 1 C 894/00)
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Fall 2: Ein fast gleicher Fall. Die demente
Bewohnerin stürzt nachts auf dem Weg zur Toilette und zog sich ebenfalls
eine Oberschenkelhalsfraktur zu. Wieder will die Krankenversicherung
Schadensersatz vom Pflegeheim. Begründung: Das Seniorenheim hätte ein
Bettgitter anbringen müssen, um die Bewohnerin am Verlassen des Pflegebettes
zu hindern. Dem widersprach das Gericht. Das Pflegepersonal hatte vier
nächtliche Kontrollgänge unternommen. Das müsse reichen. Ein ohne Zustimmung
des Bewohners angebrachtes Bettgitter stelle zudem schlichtweg eine
Freiheitsberaubung dar. Fazit: Kein Schadensersatz für die
Krankenversicherung. (LG Essen, Urteil vom 21. August 1998, Az.: 3 O
266/98)
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Fall 3: Noch ein Sturz, diesmal aus dem Sessel, der
in einem Flur aufgestellt war. Die Krankenversicherung vermutete eine
Verletzung der Aufsichtspflicht und will sich den entstandenen Schaden vom
Heim ersetzen lassen. Nix da, meint das Landgericht. Wenn keine besonderen
Umstände vorliegen, ist der Heimträger nicht verpflichtet, einen
Heimbewohner ständig zu betreuen. Und eine Fixierung komme schon mal gar
nicht in Frage. Tatsächlich resultiere der Unfall aus dem bei einem älteren
Menschen erhöhten Lebensrisiko. Kurzum: Keine Haftung des Heimträgers. (LG
Bonn, Urteil vom 15. April 1999, Az.: 13 O 521/98)
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Fall 4: Eine 85-jährige Heimbewohnerin zog sich in
Folge eines Sturzes eine schwere Halswirbelfraktur zu, an deren Folgen sie
später verstarb. In den Wochen zuvor war sie bereits drei
weitere Male gefallen, allerdings ohne gravierende Folgen.
Sicherungsmaßnahmen wie das Heraufziehen des am Bett angebrachten Gitters
hatte die Seniorin stets abgelehnt.
Die AOK© verlangt nun vom Betreiber des Pflegeheims die Behandlungskosten in
Höhe von ca. 86.000 € ersetzt. Sie ist der Ansicht, das Pflegepersonal hätte
hier angesichts der vorhergehenden Vorfälle sturzprophylaktische Maßnahmen
notfalls auch gegen den Willen der Heimbewohnerin treffen müssen.
Völlig richtig, urteilte das Oberlandesgericht Dresen. Bei dieser Sachlage
hätte das Pflegepersonal der Bewohner - ggf. unter Hinzuziehung eines Arztes
und weiterer Vertrauenspersonen - nochmals eindringlich nahe legen müssen,
Sicherungsmaßnahmen zuzulassen. Wäre dies erfolglos geblieben, hätte unter
den hier gegebenen besonderen Umständen das Vormundschaftsgericht informiert
werden müssen, um ggf. eine gerichtliche Anordnung bezüglich der
erforderlichen Sicherung der Geschädigten zu erwirken. Die Voraussetzungen
für eine solche Maßnahme lagen nach Ansicht des Senates wegen der
bestehenden akuten und erheblichen Gesundheitsgefährdung vor. (OLG
Dresden, Urteil vom 23.09.2004, Az.: 7 U 753/04 )
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Fall 5: Eine 89-jährige Frau in einem Berliner
Pflegeheim stürzte am Juni 2001 aus ihrem Bett. Sie ist hochgradig
sehbehindert sowie zeitweise desorientiert und verwirrt. Bereits einige
Jahre zuvor war sie dreimal schwer gestürzt. Diesmal verlangte die
Krankenkasse die Behandlungskosten von dem Heim zurück. Begründung:
Angesichts der vorherigen Stürze habe das Heim die Frau besser sichern und
beispielsweise festbinden müssen - oder zumindest die Bettgitter hochfahren
sollen.
Der Bundesgerichtshof (BGH) wies die Klage ab. Trotz der vorangegangenen
Stürze habe kein hinreichender Anlass bestanden, die Bewohnerin im Bett zu
fixieren oder die Bettgitter hochzufahren, urteilten die Karlsruher Richter.
Das Pflegeheime habe zwar eine Obhutspflicht zum Schutz der Senioren, diese
sei aber "begrenzt auf die in Pflegeheimen üblichen Maßnahmen, die mit einem
vernünftigen finanziellen und personellen Aufwand realisierbar sind".
Maßstab müsse dabei "das Erforderliche und das für die Heimbewohner und das
Pflegepersonal zumutbare Sein". Besonderes Gewicht komme dabei der Würde und
Selbstständigkeit der Bewohner zu. (Bundesgerichtshof 28. April 2005,
Az: III ZR 399/04)
Fazit: Wenn ein Bewohner in einem Seniorenheim stürzt,
muss der Heimbetreiber nicht automatisch zahlen. Allein die Tatsache, dass der
Bewohner nicht rund um die Uhr bewacht und bei jedem Schritt begleitet wurde,
reicht für eine Haftung nicht aus.
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